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Bebauungsplan „Hoberten IV“


Öffentliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat der Gemeinde Eschbronn hat am 31.07.2018 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Hoberten IV“ und eine Satzung für örtliche Bauvorschriften als eigenständige Satzung  im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufzustellen. Das Plangebiet liegt im Bereich des Ortsteils Mariazell und umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Mariazell mit den Flurnummern 464, 465/1, 465/2, 465/3 und 445 (Teilfläche).
Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:


Plan Hoberten


Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 31.07.2018.

Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung der Wohnbauflächen im Bereich Hoberten geschaffen werden.
Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt. Gleichermaßen wird auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB und eine frühzeitige Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, nach § 4 (1) BauGB verzichtet.
Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung vom 17.09.2018 bis einschließlich 19.10.2018 (Auslegungsfrist) im Rathaus der Gemeinde Eschbronn, Hauptstraße 8, 78664 Eschbronn, Zimmer 7 während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht für jedermann öffentlich ausgelegt. (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich montags von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr und dienstags bis donnerstags von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr).
Gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Eschbronn, Hauptstraße 8, 78664 Eschbronn abgegeben werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nichtwährend der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a (6) BauGB).
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können
Eschbronn, den 4. September 2018
gez. Franz Moser
Bürgermeister