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Bebauungsplan „Hoberten IV “ in Eschbronn – Ortsteil Mariazell


Öffentliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat der Gemeinde Eschbronn hat am 31.07.2018 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Hoberten IV“ und eine Satzung für örtliche Bauvorschriften als eigenständige Satzung im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufzustellen. Nachdem im Rahmen der öffentlichen Auslegung Anregungen zum Plan eingingen, die eine Planänderung erforderlich machten, hat der Gemeinderat am 26.02.2019 beschlossen, dass der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften erneut nach § 3 (2) i.V. § 4a (3) BauGB öffentlich ausgelegt werden sollen. Der Auslegungszeitraum wird nach § 4a (3) BauGB verkürzt.
Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
                
 Übersichtsplan Hoberten             
    
  
 
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 31.07.2018 / 26.02.2019.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung der Wohnbauflächen im Bereich Hoberten geschaffen werden.
Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung vom 18.03.2019 bis einschließlich 02.04.2019 (Auslegungsfrist) im Rathaus der Gemeinde Eschbronn, Hauptstraße 8, 78664 Eschbronn, Zimmer 7 während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht für jedermann öffentlich ausgelegt. (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich montags von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr und dienstags und mittwochs von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr).
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die Abwägungssynopse der eingegangenen Stellungnahmen aus der 1. öffentlichen Auslegung, sowie der artenschutzrechtlichen und umweltbezogenen Gutachten und Stellungnahmen.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Eschbronn, Hauptstraße 8, 78664 Eschbronn abgegeben werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung des Anliegens bei Stellungnahmen von Bürgern und Bürgerinnen personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname gespeichert werden. Zum Satzungsbeschluss werden die vorgebrachten Informationen dem Gemeinderat anonymisiert zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
Unterlagen zu diesem Verfahren können auch im genannten Zeitraum unter www.eschbronn.de abgerufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 (2) BauGB).
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Eschbronn, den 1. März 2019   
gez. Franz Moser   
Bürgermeister