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Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und der Wahl des Gemeinderats und der Wahl des Kreistags am 26. Mai 2019


1. Am 26. Mai 2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und gleichzeitig finden in der Gemeinde Eschbronn die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats und die Wahl des Kreistags statt.

2. Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

3. Die Gemeinde ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt:

Ortsteil MariazellRathaus Mariazell
Hauptstraße 8
Besprechungszimmer – EG –
nicht barrierefrei

Ortsteil LocherhofSchulhaus Locherhof
Schulweg 2
Klassenzimmer – EG –
rollstuhlgerecht

In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis spätestens 5. Mai 2019 zugestellt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

5. Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl -
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Aufdruck: Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
Farbe: weißlich
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe im Wahllokal wird bei der Europawahl kein Stimmzettelumschlag verwendet.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

6. Kommunalwahlen
Es finden gleichzeitig die nachstehenden Wahlen statt. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimmzettelumschlägen.

6.1 Wahl des Gemeinderats
Zu wählen sind 10 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl des Gemeinderats
Stimmzettel-Farbe: rot

6.2 Wahl des Kreistags
Zu wählen sind im Wahlkreis
VI Schwarzwald-Eschach 7 Mitglieder
Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl des Kreistags
Stimmzettel-Farbe: grün

Die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen (ohne Europawahl) sind in je besonderen Stimmzettelumschlägen abzugeben, die von gleicher Farbe wie die zugehörigen Stimmzettel sind.
Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen werden den Wahlberechtigten spätestens am 25. Mai 2019 zugesandt.
Die Stimmzettelumschläge sowie weitere Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten.

6.3 Bei den Wahlen des Gemeinderats und des Kreistags hat der Wähler so viele Stimmen, wie jeweils Mitglieder des Gemeinderats und des Kreistags im Wahlkreis zu wählen sind (vergleiche Ziff. 6.1 - 6.2).

Die Stimmenzahl ist jeweils im Stimmzettel angegeben.
6.4 Es findet Verhältniswahl statt bei der
- Wahl des Kreistags
Hierbei können nur Bewerber gewählt werden, deren Name in den Stimmzetteln vorgedruckt ist.
Der Wähler kann
- Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und
- einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren Stimmzetteln
- Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,
- Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer "2" oder "3" hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.
Der Wähler kann auch einen Stimmzettel ohne jede Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesem Fall gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt; höchstens jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben wie Mitglieder jeweils zu wählen sind. Bei der Wahl des Kreistags nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder des Kreistags für den Wahlkreis zu wählen sind.

6.5 Es findet Mehrheitswahl statt bei der
- Wahl des Gemeinderats
Hierbei kann jede wählbare Person gewählt werden.
Der Wähler ist nicht an die Bewerber gebunden, deren Namen im Stimmzettel vorgedruckt sind.
Der Wähler kann jedem Bewerber oder einer anderen wählbaren Person jeweils nur eine Stimme geben.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er Bewerber, denen er eine Stimme geben will,
- auf einem Stimmzettel mit vorgedruckten Namen durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise, ausdrücklich als gewählt kennzeichnet.
Der Wähler kann auch den Stimmzettel mit vorgedruckten Namen ohne jede Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesem Fall gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt; höchstens jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder zu wählen sind.

6.6 Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder sonst im Stimmzettelumschlag sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags haben die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge.

6.7 Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums die zu der jeweiligen Wahl gehörenden Stimmzettelumschläge ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

7. Wahlscheine
Europawahl
Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk
des Landkreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt - Wahlamt - einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen.
Kommunalwahlen
Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können
- in einem beliebigen Wahlbezirk des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder
- durch Briefwahl
wählen.
Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
Wer bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen will, erhält auf Antrag beim Bürgermeisteramt - Wahlamt - neben dem Wahlschein auch die weiteren Briefwahlunterlagen.
Der Wähler hat seine Wahlbriefe (getrennt nach Europawahl - rot - und Kommunalwahlen - gelb -) mit den jeweils dazugehörigen Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig den jeweils auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.
Die Wahlbriefe können auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wähler, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

9. Der Briefwahlvorstand Eschbronn tritt zusammen zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
der Europawahl um 16.30 Uhr im Rathaus Eschbronn,
Sitzungssaal, Zimmer 6, Hauptstraße 8, 78664 Eschbronn

Eschbronn, den 25.04.2019
Bürgermeisteramt Eschbronn
gez.
Franz Moser
Bürgermeister

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.