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Wohnungsgeberbestätigung


Zum 01. November 2015 wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers wieder eingeführt


Seit dem 01. November 2015 sind Wohnungsgeber nach § 19 Bundesmeldegesetz wieder verpflichtet, bei der An- bzw. Abmeldung mitzuwirken.
Für Wohnungsgeber bedeutet dies, dass sie ihren Mietern innerhalb von zwei Wochen beim Bezug einer Wohnung bzw. im Falle des Wegzugs ins Ausland oder bei der Aufgabe einer Nebenwohnung eine Bestätigung ausstellen müssen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht hierfür nicht aus.
Die Wohnungsgeberbestätigung, welche durch den Vermieter schriftlich zu erfolgen hat, muss nach § 19 Abs. 3 folgende Daten enthalten:

- Name, Anschrift und Unterschrift des Wohnungsgebers
- Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug/Auszug) mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung sowie
- Namen der meldepflichtigen Personen.
Darüber hinaus sind in der Bestätigung Namen und Anschrift zum Eigentümer anzugeben, sofern dieser nicht selbst Vermieter ist (z. B. bei Untervermietung, Hausverwalter). Eine Wohnungsgeberbestätigung ist auch dann notwendig, wenn die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie zieht (Selbsterklärung).
Wir bitten die Wohnungsgeber an dieser Stelle, bei Vermietung ab dem 01. November 2015 eine Wohnungsgeberbestätigung auszufüllen und diese an den Mieter auszuhändigen bzw. in elektronischer Form an die Meldebehörde zu übersenden.
Vordrucke sind im Rathaus in Eschbronn erhältlich. Alternativ hierzu steht das Formular auch auf unserer Homepage unter www.eschbronn.de zum Download bereit.