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Veranstaltungen bis 99 Teilnehmer unter strengen Bedingungen wieder möglich


Vergangenen Freitag wurden die im letzten Amtsblatt bereits angekündigten Lockerungen für Veranstaltungen verkündet, die hier in verkürzter Form dargestellt werden. Die Rechtsverordnung ist am Pfingstsamstag bereits in Kraft getreten. Danach sind öffentlich zugängliche Kulturveranstaltungen jeglicher Art und Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Kirchen usw. grundsätzlich unter bestimmten, teils aufwändigen Bedingungen wieder möglich. Man geht aber davon aus, dass es sich dabei um Veranstaltungen handeln muss, die planmäßig, zeitlich eingegrenzt und aus dem Alltag herausgehoben sind und welche nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Außerdem dürfen nur weniger als 100 Personen (ohne Mitwirkende und technisches und künstlerisches Personal) teilnehmen. An den Veranstaltungen darf natürlich nicht teilnehmen, wer mit SARS-CoV-2 infiziert ist, mit einer infizierten Person in Kontakt steht oder stand, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder wer Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweist. Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. Der Veranstalter hat die Anzahl der anwesenden Personen so zu begrenzen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können. Der Veranstalter hat darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Gleiches gilt für die Steuerung des Verlassens der Veranstaltung in den Pausen und nach der Veranstaltung. Insbesondere hat der Veranstalter darauf hinzuwirken, dass der Mindestabstand eingehalten wird. Sofern ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, müssen Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen. Teilnehmern ist ein Sitzplatz zuzuweisen. Sitzplätze sind, beispielsweise durch Freilassen von Sitzplätzen oder durch Herstellen eines ausreichenden Abstandes zwischen den Sitzplätzen so anzuordnen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern sicher eingehalten werden kann. Der Veranstalter hat Daten der Veranstaltungsteilnehmer zu erheben und zu speichern. Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten. Geschlossene Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Teilnehmern, Beschäftigten oder sonstigen Mitwirkenden dienen, sind regelmäßig und ausreichend zu lüften. Aktivitäten der Teilnehmer, bei denen eine erhöhte Anzahl an Tröpfchen freigesetzt werden können, insbesondere singen oder tanzen, haben zu unterbleiben. Der Veranstalter hat ein veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept zu erstellen. Die Verordnung enthält im Detail weitere infektions- und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften. Die Verordnung und andere relevante Regelungen können in ungekürzter Form auf der Homepage der Gemeinde Eschbronn abgerufen werden.