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Änderung der Coronaverordnung


Mit der Änderung der Coronaverordnung zum 1. Dezember sind die bis zum 30. November 2020 geltenden Beschränkungen verlängert und teilweise auch verschärft worden. Auf einige Änderungen möchten wir hier hinweisen.
1. Kontaktbeschränkungen
Es dürfen sich statt bisher zehn ab dem 1. Dezember 2020 nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht mit. Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen. Die Ausnahme für geradlinige Verwandte (Großeltern-Eltern-Kinder), jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt weiter. Diese dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Es dürfen aber auch hier insgesamt nicht mehr als fünf Personen sein.
An den Weihnachtstagen (23. bis 27. Dezember 2020) dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen. Kinder bis zum 15. Geburtstag zählen hier wieder nicht mit. Ansonsten gilt die obere Begrenzung auf zehn Personen unabhängig von Verwandtheitsgrad der Personen. Für Weihnachten ist die Beschränkung auf zwei Haushalte aufgehoben. In Baden-Württemberg wird es für Silvester keine Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen geben.
2. Maskenpflicht
Ab dem 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Von dieser Pflicht kann am eigenen Arbeitsplatz abgewichen werden, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft sicher eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt auch in Arbeitsstätten unter freiem Himmel, auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle.
Des weiteren gilt ab dem 1. Dezember eine Maskenpflicht nicht nur in sondern auch vor Ladengeschäften.
In den Schulen gilt weiter die Maskenpflicht ab der fünften Klasse.
Darüber hinaus gelten die bisherigen Regeln zur Maskenpflicht weiter.
3. Schließung von Einrichtungen und Verbot von Veranstaltungen
Hier gelten die bisherigen Regelungen weiter.
4. Quarantäne und Isolation
Die Regelungen über die Absonderung wurden zum 2. Dezember 2020 grundlegend geändert. Zum einen hat sich die Mindestfrist von 14 auf 10 Tage reduziert. Zum anderen ist für die Pflicht zur Absonderung keine förmliche Anordnung mehr nötig. Die Verpflichtung zur Absonderung gilt kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Sie müssen sich also in folgenden Fällen unverzüglich in Absonderung begeben:
  • wenn Sie positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind,
  • wenn Sie typische Corona-Symptome haben und auf Ihr Testergebnis warten
  • wenn ein Haushaltsangehöriger Ihnen mitteilt, dass er positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
  • wenn die zuständige Behörde Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie eine Kontaktperson der Kategorie I sind,
  • wenn die Schulleitung oder die zuständige Behörde Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie eine Kontaktperson der Kategorie „Cluster-Schüler“ sind.
Hierzu erfolgt keine offizielle Aufforderung zur Absonderung. In den oben genannten Fällen müssen Sie sich eigenständig aufgrund der CoronaVO Absonderung absondern. Sie erhalten im Nachgang eine Bescheinigung der zuständigen Behörde (unter anderem zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG).
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Gemeinde Eschbronn oder unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/