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Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021


1. Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973, BGBI. I S. 965 mit Änderungen).
Die Besteuerungsgrundlagen für 2021 sind dieselben wie im Vorjahr. Die Grundsteuerhebesätze für die Grundsteuer A und B sind gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen bei der Grundsteuer A 385 v. H. und bei der Grundsteuer B 550 v. H. des Steuermessbetrages.
2. Soweit Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten, wurde hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt. Insolange gelten die bisherigen Festsetzungen.
3. Die Grundsteuerpflichtigen werden aufgefordert, die Grundsteuer zu den Fälligkeitsterminen, wie sie im zuletzt zugegangenen Grundsteuerbescheid festgelegt sind, zu bezahlen.
4. Die Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung hat mit dem heutigen Tag die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids
5. Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Eschbronn, Hauptstr. 8, 78664 Eschbronn, erhoben werden.
6. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.

Eschbronn, 21.01.2021                                         Bürgermeisteramt Eschbronn