News

Testnachweis für Friseurbesuch an jedem Werktag in und um Eschbronn möglich


Aktuell liegt die 7-Tage-Inzidenz weiter über 100 Fällen pro 100.000 Einwohner. Friseursalons und ähnliche Einrichtungen dürfen auch bei dieser Inzidenz offen bleiben. Allerdings ist in dieser Situation für einen Friseurbesuch einer der folgenden Nachweise erforderlich:

*  Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

*  Nachweis einer vollständigen Impfung.

*  Nachweis einer überstandenen Corona-Erkrankung mit einem ärztlichen Zeugnis (PCR-Nachweis), das aber nicht älter als sechs Monate sein darf.

Hinsichtlich der Testung sind zwischenzeitlich auch sogenannte Selbsttests unter Anleitung und Beaufsichtigung des Personals des Friseursalons und anderem möglich. Ungeachtet dessen gelten natürlich die Schnelltests, die in unseren kommunalen Testzentren angeboten werden. In Eschbronn und unseren Nachbargemeinden ist an jedem Werktag ein Test möglich und zwar:

Gemeinde Eschbronn

Mittwochs und freitags, jeweils von 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr in der Mühlbachhalle in Mariazell.

Gemeinde Dunningen

Montags und freitags, jeweils von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr in der Turn- und Festhalle in Dunningen.

Gemeinde Hardt

Montags und donnerstags, jeweils von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr in der Arthur-Bantle-Halle in Hardt.

Gemeinde Lauterbach

Mittwochs und freitags, jeweils von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr im Rathaus in Lauterbach.

Gemeinde Königsfeld

Montags und mittwochs, jeweils von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

Samstags von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

Das Testzentrum befindet sich im ehemaligen Treff-Supermarkt am Zinzendorfplatz in Königsfeld.

Stadt Schramberg

Dienstags und mittwochs, jeweils von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

Samstags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr.

Das Testzentrum befindet sich in der Berneckstraße 21 in Schramberg.

Neben der Testpflicht bzw. einem der Pflicht zur Vorlage einer der angesprochenen Nachweise gilt auch die Maskenpflicht.

Wenn die Inzidenz wieder nachhaltig unter 100 liegt, entfällt diese Testpflicht beim Friseurbesuch grundsätzlich. Bei den Behandlungen müssen Kunden und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kunden einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Angestellten muss ein Testkonzept vorliegen. Die Kontaktdaten der Kunden müssen vor Ort zur möglichen Kontaktnachverfolgung dokumentiert werden. Eine Behandlung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung erlaubt.