Dienstleistung

Wohnungsgeberbestätigung

Ab dem 01.November 2015 sieht das Bundesmeldegesetzvor, dass zur Anmeldung der Wohnung eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich ist.
 
Diese Bestätigung des Wohnungsgebers kann schriftlich vom Mieter vorgelegt werden oder elektronisch vom Wohnungsgeber an die Meldebehörde übermittelt werden.
In der Regel erhalten sie eine solche schriftliche vom Vermieter. Der Mietvertrag reicht nicht aus. Wenn Sie eine eigenen Wohnung beziehen, also selbst Eigentümer sind, geben Sie künftig eine solche Erklärung für sich selbst ab.
 
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich auch weiterhin nur abmelden, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine Nebenwohnung aufgeben. In diesen Fällen bringen Sie bitte ebenfalls eine Bestätigung des Wohnungsgebers mit.
 
Nach Einzug in eine Wohnung kommen Sie bitte binnen zwei Wochen mit der Wohnungsgeberbestätigung zur Anmeludng am neuen Wohnort.
 
Informationen für den Wohnungsgeber
 Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgaben einer Nebenwohnung) eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.
 
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnugnsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter die untervermieten.
 
Für Sie bedeutet das, dass Sie ab dem 01.11.2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen.
 
Ebenso ist für Vermieter ein Formular zum Selbstausfüllen im Bürgerbüro Dunningen sowie auf den Ortsverwaltungen Seedorf und Lackendorf erhältlich..
 
Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben Ihnen maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann uns gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden.
 
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs-oder Auszugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung,
- die Namen der meldepflichtigen Personen. 
Ein Mietvertrag erfüllt also nicht die Voraussetzungen.
 
Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.


Formular Wohnungsgeberbestätigung

Datenschutzerklärung zur Wohnungsgeberbestätigung

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