Flurbereinigungsverfahren Eschbronn
- Flurbeeinigungsbeschluss vom 12.08.2024

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg

Az.:44-8468.03/Fl-4582/9

Flurbereinigung Eschbronn, Landkreis Rottweil

Flurbereinigungsbeschluss vom 12.08.2024

1.  Aufgrund von § 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) ordnet hiermit das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung die

Flurbereinigung Eschbronn

nach §§ 1 und 37 FlurbG an.

Sie wird vom Landratsamt Rottweil -untere Flurbereinigungsbehörde - durchgeführt.

Das Flurbereinigungsgebiet wurde so begrenzt, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird (§ 7 FlurbG).

Bestimmend war hierbei insbesondere, dass der ländliche Grundbesitz der Teilnehmer der Gemarkungen Locherhof und Mariazell der Flurbereinigungsgemeinde Eschbronn weitgehend erfasst wird und das Wege- und Gewässernetz zweckmäßig gestaltet werden kann.

Nicht einbezogen wurden die Gewanne Innere Lochenäcker, Schwarzendachsbühl, Sternendachsbühl, Weiherwiesen, Hoberten, Holzwäldle, Auf der Höhe und Bühläcker, weil sich bei der Untersuchung dieser Gebiete gezeigt hat, dass es sich hier um Einzeleigentumsflächen, bedingte Hofflächen, zusammenhängenden Grundbesitz, Bauleitplanungsflächen, erwartete Bauleitplanungsflächen oder um Flächen handelt, die bereits erschlossen sind oder die Zufahrt mit Überfahrtsrechten im Grundbuch gesichert ist und daher keinen Vorteil durch die Flurneuordnung erfahren würden.

Die Flurstücke 119-123, 937 Mariazell (Gewann Bühläcker) wurden einbezogen, weil die rückwärtigen landwirtschaftlichen Flurstücke in diesem Bereich über den Weg Flst. 937 erschlossen sind. Bei den Flurstücken 119-123 kann eine Zusammenlegung erfolgen.

Der Bereich bei den Flurstücken 55, 68/1, 68/18 (Gewann Lochäcker / Teuffen) wurde einbezogen, um hier den vorhandenen vertriebenen Weg wieder neu zu ordnen und -falls erforderlich und prioritär- zu sanieren.

Die Waldflächen im Bereich der Flurstücke 981-989 Mariazell (Gewann Burschachen / Stellwäldle / Kohlgrube) wurden einbezogen, da hier kein öffentlicher Weg oder keine rechtliche Sicherung im Grundbuch vorhanden ist, welche die Erschließung der Flurstücke sicherstellt. Die Einbeziehung dieser Flächen war erforderlich, um eine zweckmäßige Feld-Wald-Grenze sowie eine Verbesserung der Erschließung zu ermöglichen.

Es wird mit einer Fläche von rd.519 ha in dem aus der Gebietskarte vom 28.05.2024 näher ersichtlichen Umfang festgestellt.

Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.

2.  Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt:

-     Als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft.

-     Als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Gebiets mitzuwirken haben.

Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teilnehmergemeinschaft führt den Namen

„Teilnehmergemeinschaft der
Flurbereinigung Eschbronn“.

Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in 78664 Eschbronn.

3.  Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte bzw. einer Mehrfertigung der Gebietskarte liegt einen Monat - vom ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - in den Rathäusern der Gemeinden Eschbronn, Dunningen, Hardt, Königsfeld im Schwarzwald, Zimmern ob Rottweil und der Stadt Schramberg, während der ortsüblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.

Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde ein.

Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (www.lgl-bw.de) unter „Flurneuordnung“ / „Aktuelle Verfahren“ beim betreffenden Flurbereinigungsverfahren eingesehen werden.

Datenschutzrechtliche Hinweise zu den personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erhoben werden, können auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4582) sowie auf der Internetseite des Landratsamts Rottweil eingesehen werden.

4. a)  Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z.B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Rottweil - untere Flurbereinigungsbehörde - anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines solchen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Lauf gesetzt worden ist.

b) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

c)  Bäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Fehlt die Zustimmung, muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

d) Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Anderenfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß zu bepflanzen ist.

e) Wer den, unter b) - d) genannten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.

f)  Neben den unter 4. a) bis 4. d) genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.

5.  Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung, Büchsenstraße 54, 70174 Stuttgart, eingelegt werden.

gez.

Jürgen Eisenmann                                            DS

Abteilungsdirektor