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Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren


Seit Jahren werden die Alters- und Ehejubilare der Einwohner von Eschbronn in der örtlichen Presse (Zeitung und Amtsblatt) veröffentlicht.
Die Meldebehörde darf Auskunft über Familienname, Vornamen, akademische Grade, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubiläen veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung weitergeben.
Dieses Recht gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene verlangt, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt. Auf dieses Recht hat die Meldebehörde mindestens einmal jährlich hinzuweisen.
-       Ab Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 dürfen nur noch Altersjubilare mit 70, 75, 80, 85, 90, 95 und >= 100 Jahren und Ehejubilare ab 50 Ehejahren in der Presse veröffentlicht werden.
-       Ebenfalls ab Inkrafttreten des BMG gibt es ein Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung zur Urkundenanforderung an den Minister- und Bundespräsidenten.
Dies betrifft die Altersjubilare mit 90 und 100 Jahren, sowie die Ehejubilare mit 50, 60, 65, 70 und 75 Jahren.
Wer vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, kann sich an das Rathaus Eschbronn wenden.