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Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen sowie Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, das Staatsministerium sowie das Bundesamt für Wehrverwaltung


Aufgrund der §§ 36, 42 und 50 Absatz 1-3 des Bundesmeldegesetzes (BMG), §§ 12 und 18 Absatz 2 Meldeverordnung (MVO), §§ 2 Absatz 3 und 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW  AG-BMG) sowie § 58c Absatz 1 Satz 1 Soldatengesetz übermittelt die Meldebehörde regelmäßig bzw. auf besondere Anforderung folgende Daten an

1.    das Bundesamt für Wehrverwaltung: Datenübermittlung von Namen und gegenwärtiger Anschrift jährlich bis zum 31. März zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften.

2.    Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften: Datenübermittlung der Religionszugehörigkeit sowie weitere persönliche Daten (Name, Geburtsdatum, etc.) von Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner Konfession angehören.

3.    Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen: Auskunftserteilung als sogenannte Gruppenauskunft (Namen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift) zum Zwecke der Werbung im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Zusätzlich bei UnionsbürgerInnen: Nutzung der Daten von UnionsbürgerInnen (Namen, Doktorgrad, derzeitige Anschrift sowie Angaben über die Staatsangehörigkeit) durch die Meldebehörde, um Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

4.    Mandatsträger, Presse und Rundfunk: Auskunftserteilung von Namen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums von Altersjubilaren (70., 75., 80., 85., 90., 95. Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag) und von Ehejubilaren (50. und jedes folgende Ehejubiläum).

5.    das Staatsministerium: Datenübermittlung von Namen, Doktorgrad, Geschlecht, Anschriften sowie Datum und Art des Jubiläums zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten.

6.    Adressbuchverlage: Auskunftserteilung von Namen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu allen Einwohnern, die da 18. Lebensjahr vollendet haben zur Herausgabe von Adressbüchern in Buchform.
Eine Erteilung von Auskünften nach § 50 Absatz 1-3 BMG unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vorliegt. Eine Auskunft nach § 50 Absatz 3 BMG darf außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist.
Eine Datenübermittlung bzw. Auskunftserteilung unterbleibt auch, wenn die betroffene Person der Weitergabe ihrer Daten widerspricht. Dabei ist anzugeben, welchen der vorgenannten Stellen keine Daten übermittelt werden dürfen.
Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen. Entsprechende Erklärungen aus früheren Jahren werden auch künftig berücksichtigt.