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Zweckverband „Wasserversorgung Eberbachgruppe“ Landkreis Rottweil


Satzung des Zweckverbandes „Wasserversorgung Eberbachgruppe“ vom 20. Juli 2018


Aufgrund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) hat die Verbandsversammlung am 19. Juli 2018 folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Verbandsmitglieder, Name und Sitz des Verbandes
(1)   Die Gemeinden Dunningen und Eschbronn – im Folgenden Verbandsgemeinden genannt – bilden zur gemeinsamen Beschaffung von trinkbarem Wasser einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit.
(2)   Der Zweckverband – im folgenden Verband genannt – führt den Namen „Zweckverband Wasserversorgung Eberbachgruppe“. Er hat seinen Sitz in Dunningen.
(3)   Der Verband erstrebt keinen Gewinn.
§ 2
Aufgaben
(1)   Der Verband hat die Aufgabe, seinen Verbandsgemeinden trinkbares Wasser zu liefern, wobei sich diese Verpflichtungen bei der Verbandsgemeinde Dunningen nicht auf deren Ortsteile Lackendorf und Seedorf bezieht. Er erstellt und betreibt die hierzu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen.
(2)   Zur Erfüllung seiner Aufgabe nach Abs. 1 Satz 1 kann der Verband von anderen Wasserversorgungsunternehmen Wasser beziehen und sich an solchen beteiligen.
§ 3
Wasserversorgungsanlagen
(1)   Verbandseigene Anlagen sind alle Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Förderung, Weiterleitung und Speicherung des Wassers mit den erforderlichen Hilfsanlagen einschließlich der Hochbehälter.
(2)   Nicht zu den verbandseigenen Anlagen gehören die örtlichen Versorgungsnetze.
(3)   Abs. 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten der Ursprungssatzung vom 20. April 1978 vorhandenen Wasserversorgungsanlagen des Verbandes oder der Verbandsgemeinden, soweit es sich um Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Förderung, Weiterleitung und Speicherung des Wassers handelt. Mit Inkrafttreten der Ursprungssatzung gingen die vorhandenen Druckleitungen nach Dunningen und Eschbronn (Ortsteil Mariazell) und die vorhandenen Hochbehälter in Dunningen und Eschbronn (Ortsteil Mariazell), einschließlich der zu diesen Anlagen vorhandenen Hilfsanlagen, in das Eigentum des Verbandes, ohne dass zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden und unter den Verbandsgemeinden selbst ein Entschädigungsausgleich stattfindet, über.
Mit Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 01.02.1989 gingen auch die Fallleitungen bis zu den örtlichen Versorgungsnetzen in das Eigentum des Verbandes, ohne dass zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden und unter den Verbandsgemeinden selbst ein Entschädigungsausgleich stattfindet, über.
(4)   Der Verband hat seine Anlagen zu unterhalten. Der Verband hat seine Anlagen zu erneuern und im Bedarfsfall zu erweitern; hierzu ist die Zustimmung der Verbandsgemeinden erforderlich.
§ 4
Wasserabgabe
(1)   Im Rahmen der tatsächlichen Liefermöglichkeiten gibt der Verband das Wasser an die Verbandsgemeinden nach gleichen Grundsätzen und zu einheitlichen Bedingungen ab. Muss die Wasserabgabe infolge von Wassermangel oder aus anderen Gründen eingeschränkt werden, so haben die Verbandsgemeinden an der verfügbaren Wassermenge nur den Teil anzusprechen, der der Beteiligungsquote nach § 5 entspricht.
(2)   Der Verband darf Wasser auch an Nichtmitglieder abgeben, soweit dies ohne Nachteil für die Verbandsgemeinden möglich ist. An einen Verbraucher im Versorgungsgebiet einer Verbandsgemeinde darf der Verband nur mit deren Zustimmung Wasser unmittelbar liefern.
(3)   Eine Verbandsgemeinde darf nur mit Zustimmung des Verbandes von diesem bezogenes Wasser an Abnehmer außerhalb ihres Versorgungsgebietes abgeben. Dieser Zustimmung bedarf auch die Wasserabgabe an neue Wasserbezieher, wenn dadurch der Wasserbezug der anderen Verbandsgemeinden beeinträchtigt werden kann. In diesem Fall hat der Verband zusätzliches Wasser zu erschließen.
(4)   Die Verbandsgemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen des Verbandes die von ihm für geeignet gehaltenen Vorschriften zur Sicherung der gemeinsamen Wasserversorgung zu erlassen und die Durchführung angeordneter Maßnahmen zu überwachen; sie haben bei Wasserknappheit ihre Wasserabnehmer zu sparsamem Wasserverbrauch anzuhalten.
§ 5
Wasserbezugsquoten
Den Verbandsgemeinden stehen folgende Wasserbezugsquoten zu:
Dunningen (ohne OT Lackendorf und Seedorf)      16,0 l/sek.
Eschbronn                                                          7,8 l/sek.
§ 6
Beteiligungsverhältnis der Verbandsgemeinden
(1)   Die Beteiligung der Verbandsmitglieder an der Kapitalumlage nach § 13 und ihrer inneren Haftung für Verbindlichkeiten bemisst sich nach der Wasserbezugsquote nach § 5.
(2)   Die Beteiligung der Verbandsmitglieder an der Betriebskostenumlage nach § 12 bemisst sich nach dem Wasserbezug in jeweiligem Wirtschaftsjahr.
II. Verfassung, Vertretung und Verwaltung des Zweckverbandes
§ 7
Organe
(1)   Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.
(2)   Soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, sind von der Gemeindeordnung sinngemäß anzuwenden
a)      auf die Verbandsversammlung die Bestimmungen über den Gemeinderat,
b)      auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen über den Bürgermeister.
§ 8
Verbandsversammlung
(1)   Die Verbandsversammlung besteht aus
6 Vertretern der Verbandsgemeinde Dunningen und
6 Vertretern der Verbandsgemeinde Eschbronn.
Auf jede Verbandsgemeinde entfallen 6 Stimmen.
(2)   Die Bürgermeister der Verbandsgemeinden gehören kraft Amtes der Verbandsversammlung an (§ 13 Abs. 4 GKZ). Bei Verhinderung wird ein Bürgermeister von seinem allgemeinen Stellvertreter oder von einem beauftragten Bediensteten nach § 53 Abs. 1 GemO vertreten.
(3)   Die weiteren Vertreter und je ein Verhinderungsstellvertreter werden von den Gemeinderäten der Verbandsgemeinden nach jeder regelmäßigen Gemeinderatswahl widerruflich nach den Vorschriften über die Wahl der Mitglieder beschließender Ausschüsse des Gemeinderats gewählt. Scheidet ein weiterer Vertreter oder Stellvertreter vorzeitig aus dem Gemeinderat, aus einem sonstigen Ehrenamt oder einer Dienststellung aus, das oder die der Grund für seine Wahl in die Verbandsversammlung war, so endet damit auch seine Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Für den Rest der Amtszeit wird ein Ersatzmann gewählt. Nach Ablauf einer Amtszeit führen die weiteren Vertreter ihr Amt bis zu einer Neuwahl weiter. Die bisherigen weiteren Vertreter und ihre Stellvertreter führen ihr Amt bis zu einer Neuwahl nach Satz 1 weiter.
(4)   Für die Sitzungen der Verbandsversammlung, insbesondere für deren Einberufung, für die Verhandlungsleitung, den Geschäftsgang, die Beschlussfassung und die Niederschrift gelten sinngemäß die Vorschriften der GemO mit folgenden Ausnahmen oder Besonderheiten:
Die Vorschrift in § 34 Abs. 1 GemO, mindestens einmal im Monat zu einer Sitzung zusammenzutreten, ist nicht anzuwenden.
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter mehr als die Hälfte der Gesamtstimmenzahl der Verbandsversammlung vertreten.
Die Niederschrift über die Verhandlungen der Verbandsversammlung ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei weiteren Vertretern der Verbandsgemeinden, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist der Verbandsversammlung bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
§ 9
Verbandsvorsitzender
Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter; für den Rest der Amtszeit wird ein Ersatzmann gewählt. Bis zu einer Neuwahl nach Satz 1 nehmen der bisherige Vorsitzende und sein Stellvertreter ihr Amt weiter wahr.
III. Wirtschaftsführung, Deckung des Aufwandes
§ 10
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1)   Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbands finden die entsprechenden Bestimmungen des Eigenbetriebsrechts sinngemäß Anwendung (§ 20 GKZ).
(2)   Wirtschaftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 11
Stammkapital
Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt 50.000 €.
§ 12
Betriebskostenumlage
(1)   Der nach Abzug der Erträge von den Aufwendungen verbleibende Gesamtaufwand des Erfolgsplanes wird als Betriebskostenumlage gemäß § 6 Abs. 2 auf die Verbandsgemeinden jährlich umgelegt.
(2)   Beim Ausfall oder bei nachgewiesener fehlerhafter Anzeige der Wasserzähler dient als Bemessungsgrundlage der durchschnittliche Wasserbezug der vorausgegangenen 2 Jahre.
(3)   Die Höhe der Betriebskostenumlage wird bei der Feststellung des Haushaltsplanes vorläufig und bei der Feststellung des Jahresabschlusses endgültig festgesetzt. Bis zur Berechnung der endgültigen Betriebskostenumlage haben die Verbandsgemeinden Vorauszahlungen auf der Grundlage der Planwerte des aktuell geltenden Haushaltsplanes jeweils auf Ende eines Kalendervierteljahres zu leisten. Restzahlungen sind 1 Monat nach Zustellung des Abrechnungsbescheides fällig.
Bei Zahlungsverzug werden entsprechend den Bestimmungen von § 19 Abs. 1 Satz 4 GKZ Verzugszinsen erhoben.
§ 13
Kapitalumlage
(1)   Zur Verminderung des Darlehensbedarfs können die durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben des Vermögensplanes durch eine Kapitalumlage finanziert werden.
(2)   Die Kapitalumlage wird nach der Wasserbezugsquote gemäß § 5 festgesetzt.
(3)   Die Kapitalumlage wird in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festgesetzt.
Die Verbandsgemeinden haben die Kapitalumlage 1 Monat nach Zustellung des Umlagebescheides zu bezahlen; dasselbe gilt für Restzahlungen.
Bei Zahlungsverzug werden entsprechend den Bestimmungen in § 19 Abs. 1 Satz 4 GKZ Verzugszinsen erhoben.
IV. Auflösung des Verbandes und Sonstiges
§ 14
Auflösung des Verbandes
(1)   Das nach Bereinigung der Verbindlichkeiten verbleibende Verbandsvermögen wird entsprechend dem Verhältnis der Aufbringung der Kapitalumlage nach näherer Bestimmung der Verbandsversammlung unter die Mitglieder verteilt.
(2)   Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für die Heranziehung der Mitglieder für den Fall, dass die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes die Vermögenswerte übersteigen.
§ 15
Öffentliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Gemeindemitteilungsblättern der Verbandsgemeinden. Die Haushaltspläne des Verbandes werden nur auf dem Rathaus der Sitzgemeinde öffentlich ausgelegt.
Einfache Mitteilungen des Verbandes und Bekanntgabe von Sitzungen erfolgen ebenfalls im Gemeindemitteilungsblatt der Verbandsgemeinden.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Zweckverbandes „Wasserversorgung Eberbachgruppe“ vom 20. April 1978, zuletzt geändert am 13. April 2010 außer Kraft.
Dunningen, den 20. Juli 2018
gez.
Peter Schumacher
Verbandsvorsitzender

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Dunningen, den 20. Juli 2018
gez.
Peter Schumacher
Verbandsvorsitzender