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Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 15. Januar 2019



Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15. Januar 2019 die nachfolgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften


§ 1 
Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen der Verlegung des Wohnsitzes zu auswärtigen Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.


II. Ordnungsvorschriften


§ 2
Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während den bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig, und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf 10 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und § 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften


§ 5
Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen.

§ 6
Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz verwendet werden.

§ 7
Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8
Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Aschen als Zweit- oder weitere Belegung in Reihen-, Wahl-, Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

§ 9
Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten


§ 10
Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
1. Reihengräber
2. Reihen-Rasengräber
3. Urnenreihengräber
4. Urnenstätten für anonyme Beisetzungen
5. Wahlgräber
6. Urnenwahlgräber
7. Urnen-Baumgräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11
Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausnahmsweise bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls möglich, sofern ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Ein Anspruch auf eine Verlängerung der Ruhezeit besteht nicht. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
2. wer sich dazu verpflichtet hat,
3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann entsprechend Absatz 6 Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Umwandlung kann nur auf Antrag und nur in besonderen Härtefällen genehmigt werden, sofern ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Bei der Umwandlung in ein Wahlgrab findet § 13 Abs. 3 Satz 1 keine Anwendung. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht. Das Nutzungsrecht entsteht rückwirkend zum Tag der Beisetzung.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
(6) In Reihengräber können während der ersten 10 Jahre der Belegung auf Antrag bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
(7) Bei einer Nutzungsverlängerung oder einer Umwandlung in ein Wahlgrab wird eine Grabnutzungs- und eine Verwaltungsgebühr erhoben.

§ 12
Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden, wobei der Überlebende Nutzungsberechtigte das 60. Lebensjahr erreicht haben muss. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Im Friedhof Locherhof sind Tiefgräber nicht möglich.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
2. auf die Kinder,
3. auf die Stiefkinder,
4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
5. auf die Eltern,
6. auf die Geschwister,
7. auf die Stiefgeschwister,
8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 – 4 und 6 – 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können während der ersten 35 Jahre der Belegung auf Antrag bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Oder darüber hinaus, wenn die Ruhezeit der zusätzlichen Urne die Nutzungsdauer des betroffenen Wahlgrabs nicht überschreitet.

§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14
Sonstige Grabstätten

(1) Auf dem Gemeindefriedhof im Ortsteil Locherhof wird eine Grabstätte für anonyme Urnenbeisetzungen in einem Rasengrabfeld zur Verfügung gestellt. Weiter werden Rasen-Reihengräber für Erdbestattungen und Baumgräber für Urnenbestattungen zur Verfügung gestellt.
(2) Auf den Rasengrabfeldern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofs von der Gemeinde unterhalten wird.
(3) Die Aufstellung eines Grabmals ist bei anonymen Urnenbeisetzungen nicht gestattet. Bei Reihengräbern in Form von Rasengräbern ist die Aufstellung eines stehenden Grabmales am Kopfende des Grabes und eine Steinplatte unmittelbar vor dem Grabmal zum Ablegen von Blumen zulässig. Bei Baumgräbern kann die Gemeinde auf Kosten der Gebührenschuldner ein Schild mit Namen und persönlichen Daten des Verstorbenen anbringen. Beschaffenheit, Form und Inschrift der Schilder soll einheitlich sein und wird von der Gemeinde bestimmt.
(4) Bei Rasen- und Baumgräbern ist die Unterhaltung der Rasenfläche von der Gemeinde wahrzunehmen. Der Aufwand hierfür ist über die Grabnutzungsgebühren abzugelten.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Reihen- bzw. Urnenreihengräber entsprechend. In einem Baumgrab und in einer Grabstelle im anonymen Grabfeld kann allerdings entgegen § 13 Abs. 2 jeweils nur eine Urne beigesetzt werden.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen


§ 15
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16
Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsordnung erfüllt werden.

§ 17
Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm,
bis 1,40 m Höhe: 16 cm,
ab 1,40 m Höhe: 18 cm
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 18
Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Bei Rasengräbern und Baumgräbern, bei denen die Grabpflege in der Nutzungsgebühr enthalten ist, können Blumen, Kränze, Schalen etc. die außerhalb der Grabbeete abgelegt sind, von der Gemeinde entfernt werden. Für nachfolgende Grabarten stehen folgende Ablageflächen zur Verfügung:
Rasen-Reihengrab: Steinplatte vor dem Grabstein, soweit angebracht.
Urnen-Baumgrab: unmittelbar am Baumstamm
anonymes Grab: Unmittelbar vor dem Gedenkstein.
Verwelkte Blumengebinde und sonstige Gegenstände bei solchen Gräbern können auch von anderen Friedhofsbesuchern abgeräumt werden.

§ 19
Entfernung

(1) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte


§ 20
Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung, anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu zwei Dritteln mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle


§ 22
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.


VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten


§ 23
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift nach § 2 betritt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h. Druckschriften verteilt.
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),
5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs.1).

IX. Bestattungsgebühren


§ 25
Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 26
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht
1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften


§ 29
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher geltende Friedhofssatzung mit allen späteren Änderungen außer Kraft.


Eschbronn, den 16. Januar 2019
Franz Moser
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung


Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gebührenverzeichnis als Anlage der Friedhofssatzung
 Gebühren 1.Grabnutzungsgebühren 
1.1 Nutzungsgebühr für Reihengräber 
1.1.1 Reihengrab für Personen unter 10 Jahren (Kinderreihengrab) 700,00 €
1.1.2 Reihengrab für Personen von 10 und mehr Jahren 980,00 €
1.1.3 Urnenreihengrab 590,00 €
1.2 Nutzungsgebühr für Wahlgräber 
1.2.1 Wahlgrab – einfachbreit und einfachtief (1-fach Belegung) 1.700,00 €
1.2.2 Wahlgrab – doppelbreit und einfachtief (2-fach Belegung) 3.080,00 €
1.2.3 Wahlgrab – einfachbreit und doppeltief (2-fach Belegung) 2.390,00 €
1.2.4 Urnenwahlgrab (2-fach Belegung) einstellig 1.900,00 €
1.2.5 Urnenwahlgrab (2-fach Belegung) zweistellig 1.870,00 €
1.2.6 Rasengrab für Erdbestattung (Reihengrab) einschließlich Pflegeaufwand bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 2.690,00 €
1.2.7 Baumgrab für Urnenbestattung (Urnenreihengrab) einschließlich Pflegeaufwand bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 1.240,00 €
1.2.8 Rasengrab für anonyme Urnenbeisetzungen 540,00 €
1.3 Verlängerung des Grabnutzungsrechts bei Reihengräbern 
1.3.1 Reihengrab für Personen unter 10 Jahren (Kinderreihengrab) 1/20 der jeweiligen Gebühr pro Jahr
1.3.2 Reihengrab für Personen von 10 und mehr Jahren 1/25 der jeweiligen Gebühr pro Jahr
1.4 Verlängerung des Grabnutzungsrechts bei Wahlgräbern 1/50 der jeweiligen Gebühr pro Jahr
1.5 Verlängerung des Grabnutzungsrechts bei Urnenwahlgräbern 1/50 der jeweiligen Gebühr pro Jahr
1.6 Nutzungsgebühr für die zusätzliche Beisetzung (Zweit- oder weitere Belegung) einer Urne in ein Reihen- oder Wahlgrab 340,00 €
   
2.Bestattungsgebühren 
2.1 Bestattungsgebühr für Reihengräber 
2.1.1 Reihengrab für Personen unter 10 Jahren (Kinderreihengrab) 401,80 €
2.1.2 Reihengrab für Personen von 10 und mehr Jahren 627,90 €
2.1.3 Urnenreihengrab 318,50 €
2.2 Bestattungsgebühr für Wahlgräber 
2.2.1 Wahlgrab – einfachbreit und einfachtief (1-fach Belegung )627,90 €
2.2.2 Wahlgrab – doppelbreit und einfachtief (2-fach Belegung) 627,90 €
2.2.3 Wahlgrab – einfachbreit und doppeltief (2-fach Belegung) 651,70 €
2.2.4 Urnenwahlgrab einstellig (2-fach Belegung) 318,50 €
2.2.5 Urnenwahlgrab zweistellig (2-fach Belegung) 318,50 €
2.3 Bestattungsgebühr für die zusätzliche Beisetzung (Zweit- oder weitere Belegung) einer Urne in ein Reihen- oder Wahlgrab 318,50 €
2.4 Bestattungsgebühr anonymes Urnengrab (Rasengrabfeld) 142,80 €
2.5 Bestattungsgebühr Rasengrab für Erdbestattung (Reihengrab) 627,90 €
2.6 Bestattungsgebühr Baumgrab für Urnenbestattung (Urnenreihengrab) 318,50 €
2.7 Trauerfeier zur Feuerbestattung mit Sarg 47,60 €
2.8 Trauerfeier mit Urne und anschließender Beerdigung 47,60 €
   
3. Benutzung der Leichenhalle 
3.1 Leichenzelle180,00 €
   
4. Verwaltungsgebühr 
4.1 Nutzungsverlängerung oder Umwandlung Reihengrab30,00 €
   
5. Sonstige Leistungen 
Für weitergehende Leistungen im Friedhofsbereich, z.B. für das Abräumen eines Grabes im Wege der Ersatzvornahme, werden die tatsächlich anfallenden Kosten berechnet.