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Bebauungsplan „Sternendachsbühl“ der Gemeinde Eschbronn


Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und über deren Inkrafttreten


Auf Grund von § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eschbronn in seiner Sitzung am 23. Juli 2002 den Bebauungsplan „Sternendachsbühl“ mit örtlichen Bauvorschriften vom 23.4.2002, ergänzt am 23.7.2002, als Satzungen beschlossen. Der Bebauungsplan besteht aus

1.      dem zeichnerischen Teil (Lageplan 1:500) vom 23.4.2002
2.      den Bebauungsvorschriften (planungsrechtliche Festsetzungen) vom 23.4.2002, ergänzt am 23.7.2002
3.      der Begründung vom 23.4.2002 mit Ergänzung vom 23.7.2002
4.      den Übersichtsplänen M 1:25000 / M 1:2500 vom 23.4.2002
5.      der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nach § 21 BNatSchG mit Grünordnungsplan vom 23.7.2002
6.      sowie der als Anlage beigefügten Verkehrsuntersuchung vom 17.5.2001

sowie zusätzliche Ausführungen vom 18.6.2002.

Das Landratsamt Rottweil hat mit Erlass vom 29. Oktober 2002, AZ 310.621.41 den 1. Genehmigungsabschnitt des Bebauungsplans gem. 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB genehmigt. Gleichzeitig wurden für den 1. Genehmigungsabschnitt die als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften vom 23.4.2002, ergänzt am 23.7.2002, gemäß § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg genehmigt.
Für den „2. Genehmigungsabschnitt“ ist keine Genehmigung mehr erforderlich.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften im Gesamten, also auch für den „2. Genehmigungsabschnitt“, in Kraft.
Der Planbereich ist im Übersichtsplan am Ende dargestellt.
 
Das Original des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und seine Begründung mit den Zielen, Zwecken und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans werden beim Bürgermeisteramt Eschbronn, Hauptstraße 8, OG, Zimmer 7, 78664 Eschbronn, während der Öffnungszeiten zur Einsicht für jedermann bereitgehalten.
Auskünfte nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB über den Inhalt des Bebauungsplans und Beratung zu Bauvorhaben werden ebenfalls beim Bürgermeisteramt, Hauptstraße 8, Zimmer 7, 78664 Eschbronn während der Öffnungszeiten erteilt.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. nach § 214 Abs. 2a Satz 1 Ziff. 3 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften oder Mängel hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Umweltprüfung
5. eine nach § 214 Abs. 2a Satz 1 Ziff. 4 BauGB beachtliche Verletzung von Vorschiften oder Mängel hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrund nach § 13 a Absatz 1 Satz 4 BauGB,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung beim Bürgermeisteramt Eschbronn, Hauptstraße 8, 78664 Eschbronn geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsschadensersatzansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Fall der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird. Hierfür bedarf es eines Antrags an den Entschädigungspflichtigen.
Soweit der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, gilt er ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Eschbronn unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Eschbronn – Bürgermeisteramt, Hauptstraße 8, 78664 Eschbronn – geltend zu machen.

Öffnungszeiten für Einsicht der Planauslage und für Auskünfte beim Bürgermeisteramt
montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr, montags von 13.30 bis 17.30 Uhr, dienstags und mittwochs von 13.30 bis 16 Uhr.

Eschbronn 5. Juli 2019
Franz Moser
Bürgermeister
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