Öffentliche Bekanntmachung
26.07.2019
Der Gemeinderat der Gemeinde Eschbronn hat am 23.07.2019 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Teufenstraße – 1. Abschnitt“ nach § 10 i. V. § 13b BauGB und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils eigenständige Satzungen beschlossen.
Bebauungsplan Teufenstraße
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans vom 15.05.2019.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Teufenstraße – 1. Abschnitt“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 (3) BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB bei der Gemeindeverwaltung Eschbronn während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 BauGB über Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 (4) BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 (1) Satz 1 Nr. 1-3 und (2) BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 (3) Satz 2 sind gem. § 215 (1) Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Eschbronn geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eschbronn, den 24. Juli 2019
gez. Franz Moser
Bürgermeister