Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 5. November 2019
08.11.2019
Gemeinde Eschbronn
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 5. November 2019 die nachfolgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:
§ 1 Änderung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis als Anlage der Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
Gebührenverzeichnis als Anlage der Friedhofssatzung
Gebühren
1.Grabnutzungsgebühren
1.1 Nutzungsgebühr für Reihengräber
1.1.1 Reihengrab für Personen unter 10 Jahren (Kinderreihengrab) 700,00 €
1.1.2 Reihengrab für Personen von 10 und mehr Jahren 980,00 €
1.1.3 Urnenreihengrab 590,00 €
1.2 Nutzungsgebühr für Wahlgräber
1.2.1 Wahlgrab – einfachbreit und einfachtief (1-fach Belegung) 1.700,00 €
1.2.2 Wahlgrab – doppelbreit und einfachtief (2-fach Belegung) 3.080,00 €
1.2.3 Wahlgrab – einfachbreit und doppeltief (2-fach Belegung) 2.390,00 €
1.2.4 Urnenwahlgrab (2-fach Belegung) einstellig 1.900,00 €
1.2.5 Urnenwahlgrab (2-fach Belegung) zweistellig 1.870,00 €
1.2.6 Rasengrab für Erdbestattung (Reihengrab) einschließlich Pflegeaufwand bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 2.690,00 €
1.2.7 Baumgrab für Urnenbestattung (Urnenreihengrab) einschließlich Pflegeaufwand bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 1.240,00 €
1.2.8 Rasengrab für anonyme Urnenbeisetzungen 540,00 €
1.3 Verlängerung des Grabnutzungsrechts bei Reihengräbern
1.3.1 Reihengrab für Personen unter 10 Jahren (Kinderreihengrab)1/20 der jeweiligen Gebühr pro Jahr
1.3.2 Reihengrab für Personen von 10 und mehr Jahren 1/25 der jeweiligen Gebühr pro Jahr
1.4 Verlängerung des Grabnutzungsrechts bei Wahlgräbern 1/50 der jeweiligen Gebühr pro Jahr
1.5 Verlängerung des Grabnutzungsrechts bei Urnenwahlgräbern 1/50 der jeweiligen Gebühr pro Jahr
1.6 Nutzungsgebühr für die zusätzliche Beisetzung (Zweit- oder weitere Belegung) einer Urne in ein Reihen- oder Wahlgrab 340,00 €
2.Bestattungsgebühren
2.1 Bestattungsgebühr für Reihengräber
2.1.1 Reihengrab für Personen unter 10 Jahren (Kinderreihengrab) 660,00 €
2.1.2 Reihengrab für Personen von 10 und mehr Jahren 960,00 € 2.1.3 Urnenreihengrab 540,00 €
2.2 Bestattungsgebühr für Wahlgräber
2.2.1 Wahlgrab – einfachbreit und einfachtief (1-fach Belegung) 960,00 €
2.2.2 Wahlgrab – doppelbreit und einfachtief (2-fach Belegung) 960,00 €
2.2.3 Wahlgrab – einfachbreit und doppeltief (2-fach Belegung) 1.000,00 €
2.2.4 Urnenwahlgrab einstellig (2-fach Belegung) 540,00 €
2.2.5 Urnenwahlgrab zweistellig (2-fach Belegung) 540,00 €
2.3 Bestattungsgebühr für die zusätzliche Beisetzung (Zweit- oder weitere Belegung) einer Urne in ein Reihen- oder Wahlgrab 540,00 €
2.4 Bestattungsgebühr anonymes Urnengrab (Rasengrabfeld) 250,00 €
2.5 Bestattungsgebühr Rasengrab für Erdbestattung (Reihengrab) 960,00 €
2.6 Bestattungsgebühr Baumgrab für Urnenbestattung (Urnenreihengrab) 540,00 €
2.7 Zuschlag für Beerdigungen am Samstag 25%
3. Benutzung der Leichenhalle
3.1 Leichenzelle 180,00 €
4. Verwaltungsgebühr
4.1 Nutzungsverlängerung oder Umwandlung Reihengrab 30,00 €
5. Sonstige Leistungen
Für weitergehende Leistungen im Friedhofsbereich, z.B. für das Abräumen eines Grabes im Wege der Ersatzvornahme, werden die tatsächlich anfallenden Kosten berechnet.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Eschbronn, den 6. November 2019
Franz Moser
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande-kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegen-über der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.