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Meldepflicht: Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitern müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen


Unternehmen müssen bis zum 31. März 2020 ihre Daten an die Agentur für Arbeit melden
Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Die örtliche Agentur für Arbeit muss diese Beschäftigungspflicht für das Kalenderjahr 2019 prüfen. Deswegen müssen Arbeitgeber aus der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg mit mindestens 20 Arbeitsplätzen bis spätestens 31. März 2020 der Agentur für Arbeit Rottweil - Villingen-Schwenningen ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht die Meldung elektronisch.
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen.
Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik "Download" zur Verfügung. Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vorgenommen werden. Neben dem elektronischen Weg kann - sofern keine Downloadmöglichkeit besteht - unter der Rubrik "Service" eine CD-ROM bestellt werden.
Weitere Hinweise und Erläuterungen können über die BA-Seite www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen abgerufen werden.