Umlegung „Hoberten IV“, Gemarkung Mariazell
13.01.2020
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans:
Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Hoberten IV“, Gemarkung Mariazell, ist am 20.12.2019 unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBL. I S. 2414), mit sämtlichen Änderungen, der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen
Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Die neu anzulegenden öffentlichen Flächen gelten mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Der Träger der Straßenbaulast gibt den jeweiligen Zeitpunkt öffentlich bekannt.
Bekanntgabe:
Die Unanfechtbarkeit der Umlegung gilt am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Feststellung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist beim Landratsamt Rottweil, Flurneuordnungs- und Vermessungsamt zu stellen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart - Kammer für
Baulandsachen. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen
bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenen Beteiligten zugerechnet.
Rottweil, 20.12.2019
Landratsamt Rottweil, Flurneuordnungs- und Vermessungsamt (Umlegungsstelle)
gez. Walter
Leitender Fachbeamter Vermessung
(DS)