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Kindergartengebührensatzung - Änderung zum 01.04.2020


Gemeinde Eschbronn
Landkreis Rottweil

 
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührensatzung) vom 31. März 2020

 
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. mit §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für  Baden-Württemberg  in  der  jeweils  gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 31. März 2020 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren beschlossen:
  
Artikel 1
 
§ 3 (Gebührenhöhe und Fälligkeit) erhält folgende Ergänzung:
          
(3) Die Gebühr für VÖ-Angebote bei der Betreuung von Kindern über 3 Jahren beträgt jährlich        

1. für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren 1.859,00 €
2. für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren 1.430,00 €
3. für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren 946,00 €
4. für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren 319,00 €

Die Gebühr ist jeweils am 01. eines Monats mit 1/11 der Jahresgebühr (169,00 €, 130,00 €,
86,00 € bzw. 29,00 €) zur Zahlung fällig.
 
        
(4) Die Gebühr für VÖ-Angebote bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren beträgt jährlich

1. für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren 3.949,00 €
2. für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren 3.025,00 €
3. für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren 2.002,00 €
4. für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren 671,00 €

Die Gebühr ist jeweils am 01. eines Monats mit 1/11 der Jahresgebühr (359,00 €, 275,00 €, 182,00 € bzw. 61,00 €) zur Zahlung fällig.

Wird die Betreuung lediglich an zwei Tagen in der Woche vereinbart, sind drei Sechstel der jeweiligen Gebühr aufgerundet auf volle Euro zu zahlen. Wird die Betreuung an drei Tagen in der Woche vereinbart, sind vier Sechstel der jeweiligen Gebühr aufgerundet auf volle Euro zu zahlen.
 
 
Artikel 2
 
Diese Satzung tritt am 6. April 2020 in Kraft.
 
Eschbronn, den 1. April 2020

Franz Moser
Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Eschbronn geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Eschbronn, den 1. April 2020

gez.
Franz Moser  
Bürgermeister