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Öffentliche Bekanntmachung Flurneuordnung Dunningen


Landratsamt Rottweil Postfach 14 62 78614 Rottweil
Vorläufige Anordnung
vom 20.04.2020
1.      Besitzentzug
Zur Bereitstellung von Flächen für den vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen (Wege- und sonstige Maßnahmen entsprechend dem am 01.12.2014 genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan) wird vom Landratsamt Rottweil, - untere Flurbereinigungsbehörde -, Ruhe-Christi-Str. 29, 78628 Rottweil nach § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurbereinigungsverfahren Dunningen (B 462) Folgendes angeordnet:
Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum 15.06.2020 Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen vorübergehend für die Dauer der Maßnahme, bzw. dauerhaft entzogen, die in der Besitzregelungskarte vom 20.04.2020 in gelber Farbe (vorübergehend), bzw. in roter Farbe (dauerhaft) bezeichnet sind. Die Besitzregelungskarte vom 20.04.2020 ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung (Anlage 1).
2. Besitzzuweisung
Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Dunningen (B 462) wird ab
15.06.2020 für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1 entzogenen Flächen eingewiesen. Das Besitzrecht erstreckt sich auch auf die von der Teilnehmergemeinschaft zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen Beauftragten. Der abgeschobene Mutterboden der entzogenen Flächen geht in den Besitz der Teilnehmergemeinschaft über. Diese bestimmt wie der Boden verwendet wird. Während des Ausbaus ist die Nutzung noch nicht fertiggestellter Wege nicht zulässig.
3.      Flächenrückgabe
Die in der unter Nr. 1 genannten Karte in gelber Farbe dargestellten Grundstücksflächen werden den Beteiligten nach Beendigung und Abnahme der Baumaßnahmen wieder in Besitz und Nutzung zurückgegeben. Diese Flächen sind von der Teilnehmergemeinschaft vor der Rückgabe durch ordnungsgemäße Rekultivierung wieder in einen bewirtschaftbaren Zustand zu bringen. Der Zeitpunkt der Rückgabe wird den Beteiligten gesondert mitgeteilt.
4.    Geldabfindungen für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen
a) Wesentliche Grundstücksbestandteile
Auf den zu entziehenden Flächen befinden sich keine wesentlichen Bestandteile (z.B. Bäume, bauliche Anlagen).
b) Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen
Für die unter Nr. 1 bezeichneten Flächen wird in der Regel keine Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung gewährt.
In Härtefällen (§ 36 Abs. 1 FlurbG) - wenn die vorübergehenden Nachteile bei einzelnen Teilnehmern das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen - kann auf Antrag eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
Anträge auf derartige Entschädigungen können bis spätestens 30.06.2020 beim Landratsamt Rottweil - untere Flurbereinigungsbehörde -, gestellt werden. Über die Anträge entscheidet das Landratsamt Rottweil - untere Flurbereinigungsbehörde -, nach Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft.
Als Berechnungsgrundlage wird für die bei der Grundstücksinanspruchnahme vorhandenen Kulturen (Aufwuchs) der aktuelle „Schätzrahmen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen“ des Landesbauernverbandes Baden-Württemberg, bestimmt. Sofern der Schätzrahmen für einzelne Kulturen keine Werte enthält, wird der Wert unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet.
c) Berechtigte
Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung für Härtefälle nach Nr. 4 b) erhalten:
- die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften,
oder
- die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem zuständigen Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - angemeldet und entweder durch Vorlage des Pachtvertrags oder bei mündlichem Pachtvertrag durch Bestätigung des Verpächters nachgewiesen haben. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten. Die Nutzungsentschädigung wird nicht rückwirkend, sondern frühestens für das Wirtschaftsjahr bezahlt, in dem die Anmeldung erfolgt (§ 14 FlurbG).
d)      Auszahlung:
Die nach Nr. 4 b) für Härtefälle zu gewährenden Entschädigungen werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen.
5.      Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Anordnung (Nr. 1 und 2) und gegen die Festsetzungen nach Nr. 4 kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rottweil mit Sitz in Rottweil eingelegt werden.
6.      Begründung
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat mit Beschluss vom 18.12.2009 die Flurbereinigung nach §§ 1, 37 u. 87 FlurbG angeordnet. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Den vorgesehenen Maßnahmen liegt der Wege- und Gewässerplan vom 07.11.2014 zugrunde, der vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung am 01.12.2014 genehmigt worden ist (§§ 18 Abs. 1, 41 und 42 Abs. 1 FlurbG), sowie alle Nachträge hierzu bis einschließlich 31.03.2020.
Mit dem Vorausbau sollen die geplanten Strukturverbesserungen (z.B. Zusammenlegung) vorbereitet und sichergestellt werden, dass der neue Zustand nach der Planausführung oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen kann. Die Neuzuteilung kann in das dann bereits vorhandene Wegenetz besser eingepasst werden. Damit werden auch Bewirtschaftungshindernisse vermieden, die entstehen, wenn das Wegenetz im neuen Bestand hergestellt werden muss. Die planerische Grundlage für den Vorausbau ist gegeben, die finanziellen Mittel stehen bereit.
Zum Ausbau des Wege- und Gewässernetzes müssen die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücke vor der vorläufigen Besitzeinweisung in Anspruch genommen werden. Bei Abwägung des Vorteils durch den frühen Ausbau gegenüber der Beeinträchtigung im alten Grundstücksbestand überwiegen die Gründe für den Vorausbau.
Hinweise
-       Die Besitzregelungskarte  vom 20.04.2020 (siehe Nr. 1) liegt ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus in 78662 Dunningen, Hauptstr. 25 aus.
-       Seit 17.03.2020 ist das Rathaus für Besucher geschlossen. Der Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, sodass die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen nach vorheriger terminlicher Absprache unter der Tel.Nr.: 07403/9295-14 (Frau Schmid) oder per E-Mail: info(at)dunningen.de möglich ist. Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen auch im Internet wie unten angegeben einsehbar.
Die Flurbereinigungsbehörde gibt nach Terminvereinbarung auch Erläuterungen zu dieser Besitzregelung. Termine können unter Tel. 0741/244 - 908 (Herr Buck) vereinbart werden.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Karten auf der Internetseite des Landratsamts Rottweil unter: www.landkreis-rottweil.de
-> Landratsamt/Ämter & Organigramm/Flurneuordnungs- und Vermessungsamt/Fachbereich Flurneuordnung/Dunningen (B 462)/Vorläufige Anordnung § 36 FlurbG
eingesehen werden.

Rottweil, den 20.04.2020
gez.   Helmstädter