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Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz am 10. Februar


In der Ministerpräsidentenkonferenz wurden folgende Regelungsinhalte vereinbart:
o            Die bisherigen Beschränkungen bleiben im Wesentlichen in Kraft und werden bis zum 7. März 2021 verlängert. 
o            Kontaktbeschränkungen, die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften, die Umsetzung von Hygienekonzepten in Einrichtungen und die Unterlassung von privaten Reisen und Besuchen bleiben im bisherigen Rahmen bestehen.
o            Die Öffnung von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen hat Priorität und soll als erstes schrittweise vollzogen werden. Ministerpräsident Kretschmann teilte in seinem Pressestatement nach der MPK mit, dass in Baden-Württemberg Kindertagesstätten und Grundschulen ab Montag, 22.02.2021 schrittweise geöffnet werden sollen, sofern die Infektionslage dies zulässt. Zudem soll geprüft werden, inwieweit eine Höherpriorisierung der Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie der Lehrkräfte in den Grundschulen bei der nächsten Fortschreibung der Impfverordnung erfolgen kann.
o            Friseure können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts sowie unter Nutzung medizinsicher Masken den Betrieb ab 01.03.2021 wieder aufnehmen.
o            Nächste Öffnungsschritte können bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner durch die Länder erfolgen. Dieser Öffnungsschritt soll die Öffnung des Einzelhandels, von Museen und Galerien sowie die Öffnung der noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetrieben umfassen.
o            Besuchsregeln in Pflegeheimen sollen erweitert werden.
Bund und Länder werden voraussichtlich am 3. März 2021 zusammenkommen, um über das Vorgehen nach dem 7. März 2021 zu beraten.
Am 10. Februar 2021 hat das Land ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim umgesetzt und die landesweiten Ausgangsbeschränkungen zum 11. Februar 2021 aufgehoben. Das Sozialministerium hat aber verfügt, dass die Gesundheitsämter vor Ort nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umsetzen können, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Landkreis bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen ansonsten gefährdet ist.