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Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands


vom 21.12.1973 (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft) vom 27.04.2021

Die Gemeinderäte der Gemeinden Dunningen und Eschbronn haben am 26.04.2021 bzw. am 13.04.2021 nach Vorberatung im gemeinsamen Ausschuss am 13.04.2021 beschlossen, die Vereinbarung zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vom 21.12.1973 mit Änderungen vom 22.11.1977, 20.01.2000 und 24.05.2006 aufgrund der §§ 59 ff. Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 25 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) wie folgt zu ändern:

Artikel I

1. § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Die erfüllende Gemeinde erledigt für die Nachbargemeinde in deren Namen die folgenden Angelegenheiten und Geschäfte der Gemeindeverwaltung nach den Beschlüssen und Anordnungen der Gemeindeorgane (Erledigungsaufgaben):

1. die technischen Angelegenheiten bei der verbindlichen Bauleitplanung und der Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz,

2. die Planung, Bauleitung und örtliche Bauaufsicht bei den Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus,

3. die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer zweiter Ordnung,

4. die Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte,

5. die Personalverwaltung und die Lohnbuchhaltung,

6. die Aufgaben der Bauhoftätigkeit.

2. In § 1 Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „die folgenden Aufgaben (Erfüllungsaufgaben)“ angefügt und in § 1 Absatz 4 Ziffer 2 wird die Aufzählung „die Aufgaben des Gutachterausschusses“ durch die Aufzählung „die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für die Gemeindeverbindungsstraßen.“ ersetzt.

3. § 2 erhält die Überschrift „Führung der Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte“ und in § 2 Abs. 1 wird „§ 1 Abs. 3 Buchst. d)“ durch „§ 1 Abs. 3 Ziffer 4“ ersetzt.

4. In § 3 Satz 1 wird „§ 72 c Abs. 6 Satz 1 GemO“ durch § 61 Abs. 7 i.V.m. § 61 Abs. 6 Satz 1 GemO“ ersetzt.

5. § 4 Absatz 1 enthält folgende Fassung:

Zur Wahrnehmung der Erfüllungsaufgaben nach § 1 Abs. 4 wird ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, der an Stelle des Gemeinderats der Gemeinde Dunningen als erfüllende Gemeinde entscheidet

6. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Zweckverbandsgesetz“ durch die Worte „Gesetz über kommunale Zusammenarbeit“ ersetzt.

7. In § 7 wird bei Ziffer 1.1 „Buchst. a“ durch „Ziffer 4“ und die Worte „Verhältnis der nach § 143 GemO maßgebenden Einwohnerzahlen“ durch die Worte „tatsächlich entstandenen Personalaufwand“ ersetzt. Die bisherige Ziffer 1.2 entfällt und die bisherige Ziffer 1.3 wird zu Ziffer 1.2, in der „Buchst. c“ durch „Ziffer 5“ ersetzt wird. Die bisherige Ziffer 1.4 wird zu Ziffer 1.3, in der „Buchst. d“ durch Ziffer 6 ersetzt wird. Bei Ziffer 2.1 wird das Wort „nach“ vor der Paragraphenangabe eingefügt und „a“ durch Ziffer 1 und bei Ziffer 2.2 wird das Wort „nach“ vor der Paragraphenangabe eingefügt und „b“ durch „Ziffer 2“ ersetzt.  In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird „Buchst. a – c“ durch „Ziffern 4 und 5“ ersetzt.

8. § 7 erhält nachstehenden Absatz 4:

(4) Sollte zwischen der erfüllenden Gemeinde und der Nachbargemeinde ein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch (Tatbestand) seitens der Finanzbehörde angenommen werden, so ist die erfüllende Gemeinde berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19% nachträglich von der Nachbargemeinde zu fordern. Zugleich ist die erfüllende Gemeinde verpflichtet, der Nachbargemeinde eine entsprechende Rechnung im Sinne des § 14 UStG zu stellen. Die Nachbargemeinde verpflichtet sich, den MwSt-Rechnungsbetrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die erfüllende Gemeinde zu begleichen.

Artikel II

Diese Änderung der Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01. Mai 2021 in Kraft, frühestens jedoch am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung der Vereinbarung und deren Genehmigung.

Dunningen, 27.04.2021

für die Gemeinde Dunningen

gez. Peter Schumacher

Bürgermeister

Eschbronn, 27.04.2021

für die Gemeinde Eschbronn

gez. Franz Moser

Bürgermeister

Hinweis: Die Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands vom 21.12.1973 (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft) vom 27.04.2021 wurde am 03.05.2021 vom Landratsamt Rottweil genehmigt.