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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührensatzung)


Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührensatzung) vom 30. Juni 2021

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. mit §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 30. Juni 2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren beschlossen:

Artikel 1

§ 3 (Gebührenhöhe und Fälligkeit) erhält folgende Fassung:

(1) Die Gebühr in Regelgruppen beträgt jährlich vom 1.9.2021 bis 31.8.2022

1. für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren

1.606,00 €

2. für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren

1.243,00 €

3. für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren

836,00 €

4. für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren

275,00 €

Die Gebühr ist jeweils am 01. eines Monats mit 1/11 der Jahresgebühr (146,00 €, 113,00 €, 76,00 € bzw. 25,00 €) zur Zahlung fällig.

(2) Die Gebühr bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren beträgt jährlich vom 1.9.2021 bis 31.8.2022

1. für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren

3.531,00 €

2. für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren

2.739,00 €

3. für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren

1.837,00 €

4. für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren

605,00 €

Die Gebühr ist jeweils am 01. eines Monats mit 1/11 der Jahresgebühr (321,00 €, 249,00 €, 167,00 € bzw. 55,00 €) zur Zahlung fällig.

(3) Die Gebühr für VÖ-Angebote bei der Betreuung von Kindern über 3 Jahren beträgt jährlich vom 1.9.2021 bis 31.8.2022

1. für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren

1.925,00 €

2. für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren

1.496,00 €

3. für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren

1.001,00 €

4. für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren

330,00 €

Die Gebühr ist jeweils am 01. eines Monats mit 1/11 der Jahresgebühr (175,00 €, 136,00 €, 91,00 € bzw. 30,00 €) zur Zahlung fällig.

(4) Die Gebühr für VÖ-Angebote bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren beträgt jährlich vom 1.9.2021 bis 31.8.2022

1. für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren

4.235,00 €

2. für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren

3.289,00 €

3. für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren

2.200,00 €

4. für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren

726,00 €

Die Gebühr ist jeweils am 01. eines Monats mit 1/11 der Jahresgebühr (385,00 €, 299,00 €, 200,00 € bzw. 66,00 €) zur Zahlung fällig. Wird die Betreuung lediglich an zwei Tagen in der Woche vereinbart, sind drei Sechstel der jeweiligen Gebühr aufgerundet auf volle Euro zu zahlen. Wird die Betreuung an drei Tagen in der Woche vereinbart, sind vier Sechstel der jeweiligen Gebühr aufgerundet auf volle Euro zu zahlen.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.

Eschbronn, den 01.07.2021

Franz Moser, Bürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Eschbronn geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Eschbronn, den 01.07.2021

gez. Franz Moser, Bürgermeister