Öffentliche Bekanntmachung Bekanntmachung "Mühlbach"
Der Gemeinderat der Gemeinde Eschbronn hat am 14.12.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Mühlbach“ nach § 10 i. V.m. § 13b BauGB und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils eigenständige Satzungen beschlossen.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans vom 5.11.2018/16.6.2020/ 14.9.2021/ 26.10.2021
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Mühlbach“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 (3) BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB bei der Gemeindeverwaltung Eschbronn während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt der Bebauungsplan gem. § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach seiner Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Mühlbach“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Eschbronn, den 15. Dezember 2021
gez. Franz Moser
Bürgermeister