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Abgabe von Grundsteuer-Feststellungserklärungen ist seit 01.07.2022 möglich


Seit Freitag, 1. Juli 2022, hat bundesweit die Frist für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärungen begonnen. Bis 31. Oktober 2022 haben die Grundstückseigentümer Zeit, die Feststellungserklärungen einzureichen.

Zeitgleich wurde auch das über die Internetseite www.grundsteuer-bw.de zugängliche Online-Auskunftsportal freigeschaltet, aus dem die Grundstückseigentümer für ihr(e) Grundstück(e) / Flurstück(e) den Bodenrichtwert und die Fläche über die Internetseite https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de (Achtung: Nicht den herkömmlichen BORIS-BW-Viewer aufschlagen, sondern den speziellen Viewer „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“) abrufen können.

Begleitend dazu hat das Ministerium für Finanzen auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de auch eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die elektronische Einreichung der Grundsteuer-Feststellungserklärung über das ELSTER-Portal eingestellt.

Für welche Grundstücke/wirtschaftlichen Einheiten sind Feststellungserklärungen abzugeben?

Grundsätzlich ist für jedes Grundstück bzw. jede wirtschaftliche Einheit eine Erklärung abzugeben.

Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärungen über das ELSTER-Portal

Die Abgabe der Feststellungserklärungen muss über das ELSTER-Portal erfolgen.

Welche Daten sind in der Grundsteuer-Feststellungserklärung anzugeben bzw. abzugeben?

Zu den erforderlichen Angaben gehören u.a.

  • das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss,
  • die Lage,
  • die Gemarkung, (Flur), Flurstücks-Nr.,
  • die Grundstücksgröße,
  • ggf. der Miteigentumsanteil, falls Bruchteilseigentum zu einer wirtschaftlichen Einheit gehört (z.B. die Miteigentumsanteile an einem Gemeinschaftsgaragen-Grundstück oder einem Wegegrundstück, die zur wirtschaftlichen Einheit mit einem Reihenhausgrundstück zu rechnen sind) sowie der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, auf dem Wohnungs- und Teileigentum begründet sind,
  • der Bodenrichtwert,
  • die Angabe, ob das Grundstück bebaut ist und überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, um bejahendenfalls den 30-Prozent-Abschlag von der Steuermesszahl zu erhalten,
  • ggf. weitere Angaben, falls eine sonstige Vergünstigung (z. B. ermäßigte Steuermesszahl bei Denkmalschutz) beansprucht wird.

Informationen zur Abgabe der Erklärung

Viele Daten, die Sie für die Feststellungserklärung benötigen, können Sie auf der zentralen Informationsseite WWW.GRUNDSTEUER-BW.DE kostenfrei abrufen.

Über das dort verlinkte Geoportal finden Sie Informationen zu Teilflächengrößen und Ertragsmesszahlen, die Sie für die Grundsteuer A benötigen.
Für die Grundsteuer B sind die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert entscheidend. Die Bodenrichtwerte werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen der Kommunen zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Sie sind ab dem 1. Juli über die zentrale oben genannte Internetseite zu finden. Sollten Gutachterausschüsse die Daten noch nicht geliefert haben, schauen Sie zu einem späteren Zeitpunkt noch mal auf der Seite nach.