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Information der Kfz-Zulassungsbehörde Rottweil bei Wohnsitzgründung in Deutschland und im Besitz eines Fahrzeugs mit ausländischer Zulassung


s wird darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung nach Wohnsitzgründung in Deutschland zugelassen werden müssen. Es wird vorausgesetzt, dass der regelmäßige Standort für das Fahrzeug in Deutschland begründet ist. Der regelmäßige Standort ist dort wo das Fahrzeug überwiegend seine Fahrten beginnt und endet.

Auch wenn die Kfz-Steuer in Deutschland bereits für 1 Jahr entrichtet wurde, ist die Verpflichtung zur Zulassung in Deutschland nicht aufgehoben.

Nur bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland, bis zu 1 Jahr ab Grenzübertritt, kann mit der gültigen ausländischen Zulassungsbescheinigung (Vorschriften hierzu und ggf. Übersetzung gem. § 20 Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind zu beachten) gefahren werden. Für das Fahrzeug darf in diesem Fall kein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet sein.

Benötigen Sie Hilfe, insbesondere über die erforderlichen Unterlagen für die Zulassung in Deutschland, wenden Sie sich bitte an die für den Landkreis Rottweil zuständige Kfz-Zulassungsbehörde in 78628 Rottweil, Königstraße 36, Tel.: 0741/244-460, E-Mail: kfz(at)landkreis-rottweil.de