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Wasserentnahme - Öffentliche Bekanntmachung


des Landratsamtes Rottweil über das Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Das Landratsamt Rottweil erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende

I.

Allgemeinverfügung:

1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i.V.m. § 20 WG (Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für Privatpersonen, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau sowie das Entnehmen von Wasser mittels Pumpen oder ähnlichen Einrichtungen) ist an den oberirdischen Gewässern im Landkreis Rottweil bis zum 31. August 2022 untersagt.

2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.

3. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nr. 1 und 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.

4. Die gemäß § 8 Abs. 2 WHG zulässige Wasserentnahme zur Abwehr von (gegenwärtigen) Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wie z. B. zum Schutz von Leib und Leben (Löschen von Bränden usw.) bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.

5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung als öffentlich bekannt gegeben. Sie gilt bis einschließlich 31. August 2022.

II.

Begründung:

Rechtsgrundlage für Nr. 1 ist § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach können die Wasserbehörden aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und zum Schutz der Natur die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten. Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist erforderlich, um bei der derzeit problematischen Niedrigwassersituation und der anhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schäden zu bewahren.

Rechtsgrundlage für Nr. 2 ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Die untere Wasserbehörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8 und 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot der Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.

Durch die Regelung nach Nr. 3 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen in Nr. 1 und Nr. 2 zuzulassen.

Die Einschränkung des Gemeingebrauchs nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung ist zur Vermeidung größerer Schäden für den Wasserhaushalt und zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger, gewässerbiologischer Vorgänge in den Gewässern erforderlich. Die Ordnung des Wasserhaushalts und die Regelung des Wasserdargebots zum Schutz der Natur liegen im öffentlichen Interesse. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist die Einschränkung des Gemeingebrauchs dringend notwendig. Die Allgemeinverfügung ist die einzig geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme, um bei der derzeit langanhaltenden Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schäden zu bewahren.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der gewässerökologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.

III.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rottweil mit Sitz in Rottweil erhoben werden. 3

IV.

Hinweise:

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu 100 000 Euro verhängt werden.

Diese Allgemeinverfügung ist auch unter www.landkreis-rottweil.de/Bekanntmachungen einsehbar.

Rottweil, den 28. Juli 2022

Brodmann