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Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), §§ 2, 6, 11, 13, 15 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und § 34 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eschbronn am 29. November 2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS

Die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung vom 11. Juli 2018 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 2

Änderung der Friedhofssatzung

Die Friedhofssatzung vom 15. Januar 2019 in der Fassung vom 30. August 2022 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

§ 28a Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 3

Änderung der Satzung über die Erhebung der Verwaltungsgebühren

Die Satzung über die Erhebung der Verwaltungsgebühren vom 26. Mai 1992 in der Fassung vom 13. Juni 2001 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 4

Änderung der Entgeltordnung zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von öffentlichen Gebäuden, Plätzen und Einrichtungen für schulische, kulturelle, sportliche, politische, gesellige und kommerzielle Zwecke

Die Entgeltordnung zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von öffentlichen Gebäuden, Plätzen und Einrichtungen für schulische, kulturelle, sportliche, politische, gesellige und kommerzielle Zwecke vom 16. Juli 2005 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 S. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Eschbronn, den 21. Dezember 2022

Franz Moser
Bürgermeister