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Wassersatzung


Gemeinde Eschbronn                                                               Landkreis Rottweil

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung − WVS) der Gemeinde Eschbronn

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.12.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) beschlossen:

Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen)

§ 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von

Durchfluss  QMax (Q4) in m³/h bis 5 (bis 5) 12 (12,5) 20 (20) 30 (31,25)
Durchfluss  Qn (Q3) in m³/h bis 2,5 (bis 4) 6 (10) 10 (16) 15 (25)
€/Monat 4,00 € 4,00 €

Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.

Artikel 2 (Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen)

§ 55 erhält folgende Fassung:

In-Kraft-Treten

(1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Eschbronn, den 21.12.2022

Franz Moser
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Eschbronn, den 21.12.2022

Franz Moser
Bürgermeister