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Abwassersatzung


Gemeinde Eschbronn                                 Landkreis Rottweil

Satzung zur Änderung
der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Eschbronn

Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 20.12.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) beschlossen:

Artikel 1 

§ 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist Firsthöhe gemäß Abs. 1 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.

Artikel 2

§ 42 wird wie folgt geändert:

Höhe der Abwassergebühren

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 39) beträgt je m³ Abwasser 3,18 €.

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40) beträgt je m² versiegelte Fläche 0,40 €/Jahr.

(3) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 37 Abs. 5), beträgt je m³ Abwasser 3,18 €.

(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

Artikel 3 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

§ 50 wird wie folgt geändert:

In-Kraft-Treten

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Eschbronn, den 21.12.2022

Franz Moser
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Eschbronn, den 21.12.2022

Franz Moser
Bürgermeister