News

Verordnung des Landratsamtes Rottweil


Logo LRA

vom 09.02.2023

zur Änderung der

Verordnung des Landratsamtes Rottweil über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Quell- und Grundwasserfassungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Eberbachgruppe, Sitz

Dunningen, vom 16. Oktober 1973

Es wird verordnet aufgrund von

1. § 51 und § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) sowie

2. § 95 Abs.1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233):

Artikel 1

Das Wasserschutzgebiet zum Schutz der Grundwasserfassung “Tiefbrunnen III“ des Zweckverbandes Wasserversorgung Eberbachgruppe auf Gemarkung Eschbronn-Locherhof wird aufgehoben. Die Rechtsverordnung des Landratsamtes Rottweil vom 16. Oktober 1973 über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Quell- und Grundwasserfassungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Eberbachgruppe, Sitz Dunningen, wird hierzu wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 1 wird die Angabe „und Tiefbrunnen III auf Flst. Nr. 325 Markung Eschbronn-Locherhof“ gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 f) wird aufgehoben.

Nach Absatz 2 e) werden folgende Wörter gestrichen: „auf Markung Locherhof:“.

Absatz 2 f) wird aufgehoben.

In Absatz 3 Satz 1 wird der 2. Halbsatz „die sich auf die Markungen Dunningen, Schramberg-Sulgen und Locherhof erstrecken.“ geändert in: „die sich auf die Markungen Dunningen und Schramberg-Sulgen erstrecken.“

Absatz 3 b) wird aufgehoben.

Absatz 4 b) wird aufgehoben.

Der bisherige Absatz 4 c) wird Absatz 4 b).

3. § 7 wird wie folgt geändert:

    Absatz 2 wird aufgehoben.

4. § 9 erhält folgende Neufassung:

    „§ 9 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Abs. 1 Nr. 7a Buchstabe a WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. einem Verbot nach §§ 4 bis 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt,

    2. einer Duldungspflicht nach § 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt.“

5. Der in den Schutzgebietskarten (Übersichtsplan M 1:25.000 vom 2.11.1970 und Lageplan M 1:5.000 vom 2.11.1970) der Verordnung des Landratsamtes Rottweil über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Quell- und Grundwasserfassungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Eberbachgruppe, Sitz Dunningen, vom 16. Oktober 1973 ausgewiesene Geltungsbereich des Wasserschutzgebietes für den Tiefbrunnen III auf Gemarkung Eschbronn-Locherhof wird hiermit ab Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben, siehe Abbildung unten.

Karte

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Rottweil, den 09.02.2023

Landratsamt Rottweil

- Untere Wasserbehörde -

gez.

Hermann Kopp

Erster Landesbeamter