Flurneuordnung Dunningen (B 462) – Informationen zum Verfahrensstand zum Stand März 2023
Flurneuordnungs- und Vermessungsamt
Seit 14. Oktober 2022, dem Stichtag für die vorläufige Besitzeinweisung, sind die neuen Flurstücke vor Ort kenntlich gemacht und seither die neuen Flächen in Bewirtschaftung genommen worden. Die meisten Übergangsfristen (s. Überleitungsbestimmungen) sind seit Mitte Januar abgelaufen. Die Umwandlung von Acker zu Grünland hat schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 15.05.2023 zu erfolgen. Mehrfach wurde darauf hingewiesen, dass die Empfänger der neuen Grundstücke verpflichtet sind, die zugewiesenen neuen Nutzungsarten einzuhalten. Im Programm FIONA der Landwirtschaftsverwaltung werden die neuen Flurstücke mit ihren neuen Nutzungsarten dargestellt sein. Künftige Änderungen in der Nutzungsart -insbesondere Umwandlung von Grünland zu Acker und umgekehrt-, sind zwingend auf dem üblichen Weg über das Landwirtschaftsamt zu beantragen. Nach wie vor gilt, dass Änderungen der Nutzungsart ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Es wird nochmals daran erinnert, auf die Grenzpflöcke zu achten, diese kennzeichnen die neuen abgehenden Grenzen.
Seit Anfang November 2022 ist die Baufirma Gfrörer im Verfahrensgebiet unterwegs, um die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Rekultivierungsarbeiten) auszuführen. Aufgrund des großen Gebiets und der vielen einzelnen kleinen Maßnahmen wird um Verständnis gebeten, dass nicht alles gleichzeitig erledigt werden kann.
Die untere Flurbereinigungsbehörde stellt derzeit den sogenannten Flurbereinigungsplan auf. Dieser enthält alle Regelungen, die im gesamten Flurneuordnungsverfahren getroffen werden müssen. Beispielsweise müssen Grundbucheintragungen in den Abteilungen 2 und 3, wie örtliche gebundene Lasten oder Grundschulden/Hypotheken, auf die neuen Flurstücke übertragen werden. Jeder Einzelfall ist zu prüfen und zu entscheiden. Diese Aufgabe wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Sie haben hierzu aber nichts zu veranlassen.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die neuen Flurstücke an die neuen Besitzer übergeben wurden und als solche zu bewirtschaften sind. Die alten Flurstücke dürfen nicht mehr als solche bewirtschaftet werden. Im Grundbuch stehen aber noch die alten Flurstücksnummern. Dies wird noch einige Zeit so bleiben müssen, bis der sogenannte Neue Rechtsstand eingetreten ist. Sollten Sie daher planen, Flurstücke zu verkaufen, zu verschenken oder einen notariellen Tauschvertrag zu machen, können nur die alten Flurstücke Vertragsgegenstand sein. Bei Änderungen setzen Sie sich möglichst bitte im Vorfeld, also noch VOR einem Notartermin, mit der unteren Flurbereinigungsbehörde, Herrn Haupter, ulrich.haupter(at)lrarw.de, Tel. 0741 244-908 in Verbindung. Wir helfen Ihnen gerne im Einzelfall weiter.
Achtung: Die im Internet eingestellten Informationen zum Verfahren sind umgezogen und finden sich nun unter obigem QR-Code oder folgender Adresse: www.lgl-bw.de/3213
gez. Helmstädter