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Übermittlung von Einwohnerdaten aus dem Melderegister sowie Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen - Öffentliche Bekanntmachung


Übermittlung von Einwohnerdaten aus dem Melderegister sowie Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Aufgrund der §§ 36, 42 und 50 Absatz 1-3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) und §§ 12 und 18 Absatz 2 Meldeverordnung (MVO) übermittelt die Meldebehörde regelmäßig bzw. auf besondere Anforderung folgende Daten an

1. Mandatsträger, Presse und Rundfunk: Namen, akad. Grade, Anschrift sowie Tag und Art des Jubiläums von Altersjubilaren (70., 75., 80., 85., 90., 95. Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag) und von Ehejubilaren (50. und jedes folgende Ehejubiläum).

2. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften: Religionszugehörigkeit sowie weitere persönliche Daten von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner Konfession angehören.

3. Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen:

Die Meldebehörde darf im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

4. Staatsministerium: Übermittlung von Namen, Doktorgrad, Geschlecht, Anschriften sowie Datum und Art des Jubiläums zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten.

5. Adressbuchverlage: Auskunftserteilung von Namen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Nach § 50 Absatz 1-3 BMG unterbleibt eine Auskunft bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG. Eine Auskunft nach § 50 Absatz 3 BMG wird außerdem nicht erteilt, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist. Weiter erfolgt keine Auskunft, wenn die betroffene Person der Weitergabe ihrer Daten widerspricht. Dabei ist anzugeben, welchen der vorgenannten Stellen keine Daten übermittelt werden dürfen.

Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich die Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.

Betroffene Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen. Der jeweilige Widerspruch hat schriftlich oder persönlich beim Bürgermeisteramt Eschbronn, Bürgerbüro, Hauptstr. 8, 78664 Eschbronn zu erfolgen.

-Entsprechende Erklärungen aus vergangenen Jahren werden bis auf Widerruf weiterhin berücksichtigt-