Satzung über die Öffnung von Verkaufsstellen am 2. Juni 2024
Gemeinde Eschbronn
Landkreis Rottweil
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14.02.2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eschbronn am 7. Mai 2024 folgende Satzung über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen beschlossen:
§ 1 Zulässige Öffnungszeiten
Aus Anlass des Garagenflohmarkts dürfen in der Gemeinde Eschbronn die Verkaufsstellen am Sonntag, den 2. Juni 2024 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2 Schutz der Arbeitnehmer
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Eschbronn, den 8. Mai 2024
Franz Moser
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Eschbronn, den 8. Mai 2024
Franz Moser
Bürgermeister