Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührensatzung) vom 5. November 2024
Gemeinde Eschbronn Landkreis Rottweil
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührensatzung) vom 5. November 2024
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. mit §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 5. November 2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren beschlossen:
Artikel 1
§ 3 (Gebührenhöhe und Fälligkeit) erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühr in Regelgruppen beträgt jährlich
vom 1.12.2024
bis 31.8.2025
vom 1.9.2025
bis 31.8.2026
1. für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren
1.991,00 €
2.134,00 €
2. für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren
1.562,00 €
1.650,00 €
3. für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren
1.067,00 €
1.144,00 €
4. für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren
374,00 €
407,00 €
Die Gebühr ist jeweils am 01. eines Monats mit 1/11 der Jahresgebühr (181,00 €, 142,00 €, 97,00 € bzw. 34,00 € vom 1.12.2024 bis 31.8.2025 und 194,00 €, 150,00 €, 104,00 € bzw. 37,00 € vom 1.9.2025 bis 31.8.2026) zur Zahlung fällig.
(2) Die Gebühr bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren beträgt jährlich
vom 1.12.2024
bis 31.8.2025
vom 1.9.2025
bis 31.8.2026
1. für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren
4.444,00 €
4.763,00 €
2. für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren
3.476,00 €
3.674,00 €
3. für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren
2.365,00 €
2.530,00 €
4. für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren
803,00
880,00 €
Die Gebühr ist jeweils am 01. eines Monats mit 1/11 der Jahresgebühr (404,00 €, 316,00 €, 215,00 € bzw. 73,00 € vom 1.12.2024 bis 31.8.2025 und 433,00 €, 334,00 €, 230,00 € bzw. 80,00 €vom 1.9.2025 bis 31.8.2026) zur Zahlung fällig.
(3) Die Gebühr für VÖ-Angebote bei der Betreuung von Kindern über 3 Jahren beträgt jährlich
vom 1.12.2024
bis 31.8.2025
vom 1.9.2025
bis 31.8.2026
1. für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren
2.387,00 €
2.552,00 €
2. für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren
1.870,00 €
1.969,00 €
3. für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren
1.276,00 €
1.364,00 €
4. für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren
440,00 €
484,00 €
Die Gebühr ist jeweils am 01. eines Monats mit 1/11 der Jahresgebühr (217,00 €, 170,00 €, 116,00 € bzw. 40,00 € vom 1.12.2024 bis 31.8.2025 und 232,00 €, 179,00 €, 124,00 € bzw. 44,00 € vom 1.9.2025 bis 31.8.2026) zur Zahlung fällig.
(4) Die Gebühr für VÖ-Angebote bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren beträgt jährlich
vom 1.12.2024
bis 31.8.2025
vom 1.9.2025
bis 31.8.2026
1. für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren
5.324,00 €
5.709,00 €
2. für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren
4.169,00 €
4.400,00 €
3. für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren
2.827,00 €
3.025,00 €
4. für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren
957,00 €
1.045,00 €
Die Gebühr ist jeweils am 01. eines Monats mit 1/11 der Jahresgebühr (484,00 €, 379,00 €, 257,00 € bzw. 87,00 € vom 1.12.2024 bis 31.8.2025 und 519,00 €, 400,00 €, 275,00 € bzw. 95,00 € vom 1.9.2025 bis 31.8.2026) zur Zahlung fällig.
Wird die Betreuung lediglich an zwei Tagen in der Woche vereinbart, sind drei Sechstel der jeweiligen Gebühr aufgerundet auf volle Euro zu zahlen. Wird die Betreuung an drei Tagen in der Woche vereinbart, sind vier Sechstel der jeweiligen Gebühr aufgerundet auf volle Euro zu zahlen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.12.2024 in Kraft.
Eschbronn, den 6.11.2024
Franz Moser
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Eschbronn, den 6.11.2024
Franz Moser
Bürgermeister