Satzung über die Erhebung von Grundsteuer und Gewerbesteuer und über die Festlegung der Hebesätze
Gemeinde Eschbronn
Landkreis Rottweil
Satzung über die Erhebung von Grundsteuer und Gewerbesteuer und über die Festlegung der Hebesätze
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes sowie §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Eschbronn am 5. November 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
Die Gemeinde Eschbronn erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde und von den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde.
§ 2
Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 900 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 385 v. H.
der Steuermessbeträge,
2. für die Gewerbesteuer auf 340 v. H.
der Steuermessbeträge.
§ 3
Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
§ 4
Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge i. S. des § 28 Abs. 2 GrStG werden wie folgt fällig:
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 € nicht übersteigt.
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 € nicht übersteigt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt dann die Satzung vom 10. Mai 2016 außer Kraft.
Eschbronn, den 6.11.2024
Franz Moser
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Eschbronn, den 6.11.2024
Franz Moser
Bürgermeister