News

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan mit Örtlichen Bauvorschriften „Ziegelhüttenweg“


Gemeinde Eschbronn

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Bebauungsplan mit Örtlichen Bauvorschriften „Ziegelhüttenweg“

Hier: Inkrafttreten des Bebauungsplans

Der Gemeinderat der Gemeinde Eschbronn hat in seiner öffentlichen Sitzung am 8. Juli 2025 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg den Bebauungsplan „Ziegelhüttenweg“ mit zeichnerischem Teil und planungsrechtlichen Festsetzungen je in der Fassung vom 31.07.2018 / 16.01.2024 / 23.07.2024 und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 31.07.2018 / 16.01.2024 / 23.07.2024 nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 4 GemO als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im Regelverfahren.

Bebauungsplan - Ziegelhüttenweg

Lage des Plangebiets

Das Planungsgebiet liegt im Nordosten des Ortsteils Mariazell zwischen Mariazell und Locherhof. Es wird im Süden durch die Kreisstraße K5563 (Locherhofer Straße) und im Norden durch den landwirtschaftlichen Weg (Ziegelhüttenweg) begrenzt. Westlich und östlich grenzt gemischte Nutzung an. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke der Gemarkung Mariazell Flst. Nr. 402/11, 432, 433, 437/1, 437/2 und 435 und somit eine Fläche von ca. 2,68 ha. Die Abgrenzung ist folgender Übersichtskarte zu entnehmen (ohne Maßstab):

Inkrafttreten

Der Bebauungsplan „Ziegelhüttenweg“ und die dazugehörigen Örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bestandteile

Der Bebauungsplan „Ziegelhüttenweg“ besteht aus der Satzung, dem Zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan im Maßstab 1:500 (Fassung vom 31.07.2018 / 16.01.2024 / 23.07.2024), den Planungsrechtlichen Festsetzungen (Fassung vom 31.07.2018 / 16.01.2024 / 23.07.2024) sowie den Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan (in der Fassung vom 31.07.2018 / 16.01.2024 / 23.07.2024). Beigefügt sind die Begründung (Fassung vom 31.07.2018 / 16.01.2024 / 23.07.2024), der Umweltbericht samt artenschutzrechtlichem Fachbeitrag (Fassung vom 31.07.2018 / 12.06.2024 / 08.07.2025) und der Bestandsplan Biotoptypen (Fassung vom 25.01.2024 / 11.07.2024).

Einsichtnahme

Der Bebauungsplan „Ziegelhüttenweg“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan einschließlich seiner Beifügungen können ab sofort von jedermann beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Eschbronn, Hauptstraße 8, 78664 Eschbronn während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Zusätzlich können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Eschbronn unter folgendem Link eingesehen und zum Ausdruck heruntergeladen werden:

https://www.eschbronn.de/de/Wirtschaft-Bauen/Bebauungsplaene

Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften, Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen etc. und die dem Bebauungsplan beigefügten Gutachten liegen an der Stelle zur Einsichtnahme bereit, an der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB Entschädigung verlangt werden kann, wenn die in den § 39 BauGB (Vertrauensschaden) und § 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme), § 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindung für Bepflanzung) und § 42 BauGB (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsverpflichteten beantragt wird.

Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Fristen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

Es wird auf die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB hingewiesen. Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Eschbronn unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Entsprechendes gilt, wenn die Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Eschbronn geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl später geltend machen, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

3. vor Ablauf der genannten Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung sind:

Montag – Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr 
Montagnachmittag von 13.30 bis 17.30 Uhr 
Dienstag- und Mittwochnachmittag von 13.30 bis 16.00 Uhr 

Eschbronn, den 09. Juli 2025
gez.
Franz Moser
Bürgermeister

Download Bebauungsplan Ziegelhüttenweg