Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 29. Oktober 2003
Gemeinde Eschbronn Landkreis Rottweil
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlageund die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS)
vom 29. Oktober 2003
zuletzt geändert am 26. November 2024
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25. November 2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) beschlossen:
§ 15
Kostenerstattung
(1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten:
1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse.
2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4).
Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.
Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
§ 35
Beitragssatz
Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 3,00 €.
Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
§ 41
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
| Durchfluss QMax (Q4) in m³/h | bis 5 (bis 5) | 12 (12,5) | 20 (20) |
30 (31,25) |
| Durchfluss Qn (Q3) in m³/h | bis 2,5 (bis 4) | 6 (10) | 10 (16) | 15 (25) |
| € pro Monat (netto) | 8,00 € | 8,00 € | ||
| € (brutto, einschl. 7 % Umsatzsteuer) pro Monat | 8,5600 € | 8,5600 € |
42
Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,50 € (netto) bzw. 2,6750 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,50 € (netto) bzw. 2,6750 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
§ 45
Bereitstellungsgebühren
(1) Für das Bereitstellen von Wasser sowie für Reserveanschlüsse erhebt die Gemeinde neben der Zähler- und Verbrauchsgebühr (§§ 41, 42) eine Bereitstellungsgebühr.
(2) Bei Anschlussnehmern mit privater Wasserversorgung gilt der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung als Reserveanschluss, falls er zur Spitzendeckung oder zum Ersatzbezug dienen soll.
(3) Bemessungsgrundlage für die Bereitstellungsgebühr ist
1. im Falle des Ersatzbezuges die der privaten Wasserversorgungsanlage im Veranlagungszeitraum entnommene Wassermenge. der Anschlussnehmer ist verpflichtet, hierfür geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten;
2. bei Reserveanschlüssen, die der Spitzendeckung dienen, die im Durchschnitt der letzten 5 Jahre aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommene Wassermenge;
3. im Übrigen die bereitgehaltene Wassermenge.
(4) Die Bereitstellungsgebühr beträgt pro Kubikmeter 0,80 € (netto) bzw. 0,8560 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
(5) Wird der öffentlichen Wasserversorgung im Veranlagungszeitraum tatsächlich Wasser entnommen, so wird die Bereitstellungsgebühr anteilig auf die Verbrauchsgebühr (§ 42 Abs. 1) angerechnet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die bereitgestellte Wassermenge im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 200 Kubikmeter beträgt.
§ 54 (neu)
Inkrafttreten
(1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Eschbronn, den 26.11.2025
gez.
Bürgermeister Franz Moser
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Eschbronn geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung, gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Eschbronn, den 26.11.2025
gez.
Bürgermeister Franz Moser