Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 29. Oktober 2003
Gemeinde Eschbronn Landkreis Rottweil
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung – AbwS) vom 29. Oktober 2003
zuletzt geändert am 26.11.2024
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 25. November 2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) beschlossen:
§ 41
Absetzungen
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen.
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde und werden von ihr abgelesen. Die §§ 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechend Anwendung.
(3) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Abs. 2 erbracht wird.
(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr.
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gem. Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 35 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 25 m³/Jahr betragen.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 35 des Landesgrundsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(5) Anträge auf Absetzungen nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
§ 42
Höhe der Abwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 39) beträgt je m³ Abwasser 3,62 €.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40) beträgt je m² versiegelte Fläche 0,43 € /Jahr.
(3) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 37 Abs. 5), beträgt je m³ Abwasser 3,62 €.
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 während des Veranlagungszeitraums, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
§ 50
Inkrafttreten
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Eschbronn, den 26.11.2025
gez.
Bürgermeister Franz Moser
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Eschbronn geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung, gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Eschbronn, den 26.11.2025
gez.
Bürgermeister Franz Moser