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Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026


Gemeinde Eschbronn

Festsetzung der Grundsteuer

für das Kalenderjahr 2026

Der Gemeinderat hat durch Haushaltssatzung vom 16.12.2025 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 festgesetzt.

Die Besteuerungsgrundlagen für 2026 sind dieselben wie im Vorjahr. Die Grundsteuerhebesätze für die Grundsteuer A und B sind gegenüber dem Kalenderjahr 2025 unverändert. Sie betragen bei der Grundsteuer A 900 v.H. und bei der Grundsteuer B 385 v.H. des Steuermessbetrages.

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973, BGBI. I S. 965 mit Änderungen).

Soweit Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten, wurde/wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt. Solange gelten die bisherigen Festsetzungen.

Die Grundsteuerpflichtigen werden aufgefordert, die Grundsteuer zu den Fälligkeitsterminen, wie sie im zuletzt zugegangenen Grundsteuerbescheid festgelegt sind, zu bezahlen.

Die Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung hat mit dem heutigen Tag die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Eschbronn, Hauptstr. 8, 78664 Eschbronn, erhoben werden.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.

Eschbronn, 08.01.2026                                         

Bürgermeisteramt Eschbronn

gez. Franz Moser, Bürgermeister