Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührensatzung) vom 16. Juni 2026
Gemeinde Eschbronn Landkreis Rottweil
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren
Kindergartengebührensatzung) vom 16. Juni 2026
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. mit §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 16. Juni 2026 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren beschlossen:
Artikel 1
§ 3 (Gebührenhöhe und Fälligkeit) erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühr für Betreuung von Kindern über 3 Jahren im Regelgruppenangebot im Kindergarten Eschbronn beträgt jährlich
| vom 1.9.2026 bis 31.8.2027 | vom 1.9.2027 bis 31.8.2028 | |
| 1. für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren | 2.222,00 € | 2.332,00 € |
| 2. für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren | 1.738,00 € | 1.815,00 € |
| 3. für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren | 1.199,00 € | 1.254,00 € |
| 4. für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren | 418,00 € | 440,00 € |
Die Gebühr ist jeweils am 01. eines Monats mit 1/11 der Jahresgebühr (202,00 €, 158,00 €, 109,00 € bzw. 38,00 € vom 1.9.2026 bis 31.8.2027 und 212,00 €, 165,00 €, 114,00 € bzw. 40,00 € vom 1.9.2027 bis 31.8.2028) zur Zahlung fällig.
(2) Die Gebühr für die Betreuung von Kindern über 3 Jahre im VÖ-Angebot im Kindergarten Eschbronn beträgt jährlich
| vom 1.9.2026 bis 31.8.2027 | vom 1.9.2027 bis 31.8.2028 | |
| 1. für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren | 2.772,00 € | 2.904,00 € |
| 2. für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren | 2.167,00 € | 2.255,00 € |
| 3. für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren | 1.485,00 € | 1.562,00 € |
| 4. für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren | 517,00 € | 539,00 € |
Die Gebühr ist jeweils am 01. eines Monats mit 1/11 der Jahresgebühr (252,00 €,197,00 €, 135,00 € bzw. 47,00 € vom 1.9.2026 bis 31.8.2027 und 264,00 €, 205,00 €, 142,00 € bzw. 49,00 € vom 1.9.2027 bis 31.8.2028) zur Zahlung fällig.
(3) Die Gebühr für die Betreuung von Kindern über 3 Jahre im VÖ-Angebot im Naturkindergarten beträgt jährlich
| vom 1.9.2026 bis 31.8.2027 | vom 1.9.2027 bis 31.8.2028 | |
| 1. für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren | 2.673,00 € | 2.805,00 € |
| 2. für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren | 2.057,00 € | 2.167,00 € |
| 3. für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren | 1.430,00 € | 1.507,00 € |
| 4. für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren | 506,00 € | 539,00 € |
Die Gebühr ist jeweils am 01. eines Monats mit 1/11 der Jahresgebühr (243,00 €, 187,00 €, 130,00 € bzw. 46,00 € vom 1.9.2026 bis 31.8.2027 und 255,00 €, 197,00 €, 137,00 € bzw. 49,00 € vom 1.9.2027 bis 31.8.2028) zur Zahlung fällig.
(4) Die Gebühr für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren für ein Angebot mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 25 Stunden beträgt jährlich
| vom 1.9.2026 bis 31.8.2027 | vom 1.9.2027 bis 31.8.2028 | |
| 1. für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren | 4.961,00 € | 5.170,00 € |
| 2. für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren | 3.696,00 € | 3.861,00 € |
| 3. für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren | 2.497,00 € | 2.607,00 € |
| 4. für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren | 1.001,00 € | 1.056,00 € |
Die Gebühr ist jeweils am 01. eines Monats mit 1/11 der Jahresgebühr (451,00 €, 336,00 €, 227,00 € bzw. 91,00 € vom 1.9.2026 bis 31.8.2027 und 470,00 €, 351,00 €, 237,00 € bzw. 96,00 € vom 1.9.2027 bis 31.8.2028) zur Zahlung fällig.
Wird die Betreuung lediglich an zwei Tagen in der Woche vereinbart, sind drei Sechstel der jeweiligen Gebühr aufgerundet auf volle Euro zu zahlen. Wird die Betreuung an drei Tagen in der Woche vereinbart, sind vier Sechstel der jeweiligen Gebühr aufgerundet auf volle Euro zu zahlen.
(5) Die Gebühr für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren für ein Angebot mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 29,25 Stunden beträgt jährlich
| vom 1.9.2026 bis 31.8.2027 | vom 1.9.2025 bis 31.8.2026 | |
| 1. für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren |
5.599,00 € |
5.830,00 € |
| 2. für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren |
4.169,00 € |
4.356,00 € |
| 3. für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren |
2.816,00 € |
2.948,00 € |
| 4. für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren |
1.133,00 € |
1.188,00 € |
Die Gebühr ist jeweils am 01. eines Monats mit 1/11 der Jahresgebühr (509,00 €, 379,00 €, 256,00 € bzw. 103,00 € vom 1.9.2026 bis 31.8.2027 und 530,00 €, 396,00 €, 268,00 € bzw. 108,00 € vom 1.9.2027 bis 31.8.2028) zur Zahlung fällig.
Wird die Betreuung lediglich an zwei Tagen in der Woche vereinbart, sind drei Sechstel der jeweiligen Gebühr aufgerundet auf volle Euro zu zahlen. Wird die Betreuung an drei Tagen in der Woche vereinbart, sind vier Sechstel der jeweiligen Gebühr aufgerundet auf volle Euro zu zahlen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft.
Eschbronn, den 17.06.2026
gez. Franz Moser
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Eschbronn, den 17.06.2026
gez. Franz Moser
Bürgermeister