Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative amtlich beglaubigen lassen
Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Kopien können sein:
- Abschriften
- Ablichtungen
- Vervielfältigungen
- Negative
Die zuständige Stelle beglaubigt die Kopie durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser muss folgende Angaben enthalten:
- genaue Bezeichnung des Originals, dessen Kopie beglaubigt wird
- Feststellung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt
- Ort und Tag der Beglaubigung
- Dienstsiegel und Unterschrift der beglaubigenden Person und
Achtung: Zwischen beglaubigten Kopien und der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist zu unterscheiden. Mit der Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat (z.B. Schriftstücke, für die eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist).
Sie möchten Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen oder Negative amtlich beglaubigen lassen.
Legen Sie bei der zuständigen Stelle das Originalschriftstück und die entsprechende Anzahl Kopien vor. Diese Kopien werden dann von der zuständigen Stelle mit dem Original verglichen. Stimmen die Dokumente überein, wird auf der Kopie ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Hinweis: Wir können auch die Kopien für sie erstellen. Diese müssen Sie zusätzlich zur anfallenden Gebühr bezahlen.
Sie können persönlich zu der zuständigen Stelle gehen oder eine Vertretung schicken.
- die Urschrift (Originalschriftstück)
- die ihr entsprechende zu beglaubigende Kopie
keine
Kopien:
erste DinA4 Kopie 0,75 Euro
jede weitere Kopie 0,50 Euro
erste DinA3 Kopie 1,25 Euro
jede weitere Kopie 1,00 Euro
keiner
Personenstandsurkunden können Sie nicht beglaubigen lassen. Näheres dazu finden Sie in den Verfahren zum Thema, zum Beispiel Eheurkunde - Ausstellung beantragen oder Geburtsurkunde beantragen.