Dienstleistung

Baugenehmigung beantragen

Wenn Sie ein Gebäude errichten wollen, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.

Berücksichtigen Sie dabei, dass es verschiedene Gebäudeklassen gibt:

  • Gebäudeklasse 1:
    • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
    • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
  • Gebäudeklasse 2:
    • Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 3:
    • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
  • Gebäudeklasse 4:
    • Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 5:
    • sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

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Voraussetzungen
  • genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
  • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
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Verfahrensablauf

Digitale Antragstellung ab 01.01.2023 für baurechtliche Verfahren bei Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Kreisbauamts

Für die Antragstellung und die Übermittlung der Bauvorlagen sind die dialoggeführten Prozesse über die zentrale E-Government-Plattform www.service-bw.de des Landes Baden-Württemberg zu nutzen. Dies ist der einzige zugelassene Übermittlungsweg.

Information zur Antragstellung über service-bw für Bauanträge

Die Vorgaben für die Übertragung von Schriftstücken in digitaler Form mit speziellen Standards zur Einreichung von digitalen Bauvorlagen sind auf der Homepage des Landkreises (www.landkreis-rottweil.de) unter dem Stichwort “Digitalisierung” verfügbar und enthalten unter anderem detaillierte Informationen zu den zugelassenen Dateiformaten und den festgelegten Dateistrukturen oder auch unten unter "weitere Hinweise" aufgelistet.

Mit Einführung des Onlinezugangsgesetzes sind Bund und Länder verpflichtet Verwaltungsleistungen elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.

Das Kreisbauamt hat deshalb seit Juni 2022 die digitale Bauakte zur Antragsbearbeitung eingeführt und die komplette Verfahrensumstellung auf Jahresende vorbereitet. Innerhalb der festgelegten Übergangsphase bis Ende 2022 konnten weiterhin Anträge in Papierform eingereicht werden. Mit dem Jahreswechsel entfällt diese Option. Architekten und Ingenieure als Entwurfsverfasser wurden hierzu im Mai 2022 über die jeweiligen Kammerorganisationen informiert. In der örtlichen Presse wurde außerdem am 21.11.2022 ein Artikel zur Umstellung auf die digitale Antragstellung veröffentlicht.

Die Baurechtsbehörden können nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) verlangen, dass Bauvorlagen elektronisch in Textform einzureichen sind.

Das Kreisbauamt als untere Baurechtsbehörde im Landkreis Rottweil gibt auf dieser Rechtsgrundlage ab 01.01.2023 für folgende Verfahren die digitale Antragstellung verbindlich vor:

·                    Baugenehmigung beantragen

·                    Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

·                    Bauvorbescheid beantragen

·                    Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen.

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Frist/Dauer

keine

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Bearbeitungsdauer
  • Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
  • In der Regel vier Monate, nachdem der Antrag eingegangen ist.
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Kosten/Leistung

Abhängig von den Vorschriften der zuständigen Stelle. Erkundigen Sie sich dort.

Benachrichtigung der Angrenzer und Nachbarn (§55 LBO): 5,00 € pro Angrenzer, mind. 25,00 €

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Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren und Klage

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Rechtsgrundlage

Landesbauordnung (LBO)

  • § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
  • § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
  • § 55 LBO (Nachbarbeteiligung)
  • § 58 LBO (Baugenehmigung)
  • § 59 LBO (Baubeginn)
  • § 67 LBO (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)

  • § 2 LBOVVO (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
  • § 4 LBOVVO (Inhalt des Lageplans)
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Weitere Hinweise

Digitaler Bauantrag

Ab 01.01.2023 sind Bauanträge in digitaler Form über service-bw einzureichen

Für die Antragstellung und die Übermittlung der Bauvorlagen sind die dialoggeführten Prozesse über das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg (www.service-bw.de) zu nutzen.


hier geht's zum Online-Antrag

Nicht zulässig ist insbesondere eine Übermittlung von Anträgen per E-Mail an ein Postfach der Gemeinde oder des Kreisbauamts sowie an Verwaltungsmitarbeitende. Auch die Übermittlung über andere Datenaustauschplattformen oder die Abgabe eines Datenträgers (z.B. USB-Stick oder DVD) sind ausgeschlossen. Solche Eingaben führen zu keiner wirksamen Antragstellung. Die Daten werden gelöscht oder vernichtet.

Vorgaben für die Übertragung von Schriftstücken in digitaler Form

Allgemeine Vorgaben

Bitte beachten Sie unsere Vorgaben für die Übertragung von Schriftstücken und Plänen in digitaler Form, beispielsweise über die Plattform service-bw.de:

- Jedes Schriftstück ist als einzelne PDF-Datei (Portable Document Format) einzureichen.

- Ein mehrseitiges Schriftstück ist als Mulitpage-PDF einzureichen.

- Eine Bündelung mehrerer Schriftstücke in einer Datei ist nicht zulässig.

Spezielle Vorgaben

--> Einreichung von Bauvorlagen

Ausführliche Informationen zu vorgegeben Dateistandards und zur digitalen Antragsübermittlung des Landratsamts Rottweil finden Sie hier:
https://www.landkreis-rottweil.de/de/service-verwaltung/online-buergerservice/dienstleistungen-a-z/dienstleistung?view=publish&item=service&id=2605

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Zugehörigkeit zu