Gewerbezentralregister - Auskunft beantragen
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.
Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.
Im Gewerbezentralregister erfasst werden:
- Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Rücknahme und Widerruf von erteilten Zulassungen, Gewerbeuntersagungen, Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie dessen Entzug, Entzug der Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden, Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
- Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
- Bußgeldentscheidungen zu Geldbußen von mehr als 200 EUR im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
- bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.
- wenn Sie Ihren Antrag persönlich stellen: die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Ihr Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat oder haben wird
- wenn Sie Ihren Antrag schriftlich aus dem Inland stellen: die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Ihr Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat oder haben wird
- wenn Sie Ihren Antrag schriftlich aus dem Ausland stellen: das Bundesamt für Justiz
- wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen: das Bundesamt für Justiz
Sie können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister entweder schriftlich oder online direkt beim Bundesamt für Justiz oder persönlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen.
- Für den Online-Antrag brauchen Sie:
- einen neuen Personalausweis, eine eID-Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und 6-stelliger PIN sowie die AusweisApp2,
- entweder ein geeignetes Smartphone oder ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
- ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie sie angefordert haben.
Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten:
- Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Behörde.
- Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet, das dann die Auskunft erstellt.
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft entweder an Ihre Postadresse oder für bestimmte Auskünfte direkt an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:
- formloser schriftlicher Antrag
- Senden Sie den Antrag an die für Sie zuständige Behörde. Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.
- Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet.
- Dieses sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder für bestimmte Zwecke an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.
Hinweis: Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung. Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen.
Ein Gewerbebetrieb kann auch durch der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs vertreten werden.
Einen Antrag aus dem Ausland können Sie entweder elektronisch über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz oder schriftlich mit Hilfe der vom Bundesamt für Justiz bereitgestellten Online-Formulare stellen und direkt an das Bundesamt für Justiz senden.
Es gibt keine Frist.
14,50 Euro
Beanstandungen der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und sonstige Anträge, die in Form eines Justizverwaltungsakts mittels Bescheid abzulehnen sind, können mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
- §§ 150; 150a; 150e (GewO) Auskunft an Behörden und Elektronische Antragstellung
- Auszug aus dem Gewerberegister beantragen
- Personalausweisportal zu AusweisApp2 und Kartenlesegerät
- Informationen des Bundesamtes für Justiz