Fischereischein beantragen
Wer fischen oder angeln will, muss einen Fischereischein besitzen und diesen beim Fischen bei sich haben. Er ist nur gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben.
Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit. Sie können ihn in der Regel aber auch für einzelne Jahre bekommen.
Jugendliche ohne Sachkundenachweis erhalten einen Jugendfischereischein. Erbringen sie den Sachkundenachweis, können auch sie einen Fischereischein auf Lebenszeit beantragen.
Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in ganz Deutschland in der Regel in jedem Bundesland. Wenn Sie aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg ziehen, gilt Ihr dort erworbener Fischereischein hier längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.
Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis einen Fischereischein, wenn sie sich höchstens vier Wochen in Deutschland aufhalten.
Zusätzlich zum Fischereischein benötigen Sie die Erlaubnis derjenigen Person, die das Fischereirecht für das Gewässer hat, in dem Sie fischen möchten.
Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit. Sie können ihn in der Regel aber auch für einzelne Jahre bekommen.
Jugendliche ohne Sachkundenachweis erhalten einen Jugendfischereischein. Erbringen sie den Sachkundenachweis, können auch sie einen Fischereischein auf Lebenszeit beantragen.
Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in ganz Deutschland in der Regel in jedem Bundesland. Wenn Sie aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg ziehen, gilt Ihr dort erworbener Fischereischein hier längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.
Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis einen Fischereischein, wenn sie sich höchstens vier Wochen in Deutschland aufhalten.
Zusätzlich zum Fischereischein benötigen Sie die Erlaubnis derjenigen Person, die das Fischereirecht für das Gewässer hat, in dem Sie fischen möchten.
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Fischereischein online beantragen
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Jugendfischereischein online beantragen
Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)
Sie sind zwischen 10 und 15 Jahre alt,
Sie haben keinen Sachkundenachweis und
Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis
Sie dürfen nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.
Fischereischein auf Lebenszeit
Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.
Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem Lehrgang des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg teilgenommen haben.
Sie sind zwischen 10 und 15 Jahre alt,
Sie haben keinen Sachkundenachweis und
Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis
Sie dürfen nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.
Fischereischein auf Lebenszeit
Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.
Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem Lehrgang des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg teilgenommen haben.
Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich beantragen. Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.
- Personalausweis
- Passbild
- Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Prüfung
Erstantrag/Neuausstellung: 12,00 Euro
Verlängerung: 15,00 Euro
Zusätzlich Fischereiabgabe: 8,00 Euro pro Jahr. Diese Abgabe gilt nicht für den Jugendfischereischein.
Verlängerung: 15,00 Euro
Zusätzlich Fischereiabgabe: 8,00 Euro pro Jahr. Diese Abgabe gilt nicht für den Jugendfischereischein.
Die Fischereiforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg und der Landesfischereiverband Baden-Württemberg e. V. informieren Sie auf deren Internetseiten über
- die Fischerei allgemein
- den Fischereischein
- die Vorbereitungslehrgänge
- die Fischereiprüfung
§ 31 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Fischereischein)
§ 32 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Jugendfischereischein)
§ 33 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Versagungsgründe)
§ 35 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Zuständigkeit)
§ 36 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Fischereiabgabe)
§ 14 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Sachkundenachweis)
§ 15 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Fischereiprüfung)
§ 16 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Vorbereitungslehrgang)
§ 17 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Durchführung der Fischerprüfung)
§ 32 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Jugendfischereischein)
§ 33 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Versagungsgründe)
§ 35 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Zuständigkeit)
§ 36 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Fischereiabgabe)
§ 14 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Sachkundenachweis)
§ 15 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Fischereiprüfung)
§ 16 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Vorbereitungslehrgang)
§ 17 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Durchführung der Fischerprüfung)