Schankerlaubnis
Zum 01.01.2026 ist das neue Landesgaststättengesetz in Kraft getreten. Damit wurde das bisherige Prozedere zur Beantragung und Ausstellung von Gestattungen durch die Gemeinde anlässlich von Festen und Feiern durch Vereine und auch Ausschank/Speiseangebot durch Privatpersonen grundlegend geändert.
Wesentliches in Kürze
Gestattungen, wie sie bisher bei der Gemeinde beantragt und von dort auch ausgestellt werden konnten, gibt es nicht mehr.
Wer aus besonderem Anlass vorübergehend Speisen/Getränke zum Verzehr anbietet, ist verpflichtet, dies der Gemeinde anzuzeigen.
Angaben zum gastronomischen Angebot, Betriebszeiten, Standort, Ort und Zeit des besonderen Anlasses sowie Name und eine ladungsfähige Anschrift müssen angegeben werden.
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde eingegangen sein.
Ein entsprechendes Formular sowie Merkblätter sind auf der Homepage der Gemeinde und des Landratsamts im Bereich Ordnungsamt, Formulare und Anträge eingestellt.
Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn nur alkoholfreie Getränke oder nur Speisen angeboten werden.
Anzeigepflicht besteht auch bei Abgabe von Getränken/Speisen gegen „Spende“ oder „pauschale Gegenleistungen“.
Ausnahme: Vereine unterliegen der Anzeigepflicht nur, wenn alkoholische Getränke angeboten werden.
Die Gemeinde leitet die Anzeigen an die Gaststättenbehörde, die untere Baurechtsbehörde, untere Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Polizeivollzugsdienst und die Finanzbehörde weiter.