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Umlegung „Hoberten IV“


Umlegungsbeschluss


I.    Umlegungsbeschluss
für das Gebiet „Hoberten IV“, Gemarkung Mariazell.
Das Landratsamt Rottweil – Flurneuordnungs- und Vermessungsamt (Umlegungsstelle) beschließt gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB, Bekanntmachung vom  03.11.2017 BGBl. I 2017, 3634 in der jeweils geltenden Fassung), für das Gebiet des Bebauungsplanes „Hoberten IV“ im Bereich Locherhofer Straße – Ziegelhüttenweg der Gemarkung Mariazell die Durchführung einer Umlegung.
In das Verfahren sind folgende Flurstücke der Gemarkung Mariazell einbezogen: Flurstück – Nummer  445 (hiervon ein südwestlicher Teil mit einer Fläche von ca. 6670 m²), 464, 465/1, 465/2, 465/3.
Das Umlegungsgebiet ist in der Gebietskarte dargestellt. Die Gebietskarte ist Bestandteil des Umlegungsbeschlusses. Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Hoberten IV“. Das Umlegungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hoberten IV“.
Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 46 Abs. 4 BauGB dem Landratsamt Rottweil – Flurneuordnungs- und Vermessungsamt (Umlegungsstelle).
Grundlage ist die Vereinbarung vom 26.04.2019 mit der Gemeinde Eschbronn in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderats vom 16.04.2019.

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechts, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von der  Bekanntmachung dieses Umlegungsbeschlusses an ihre Rechte beim Landratsamt Rottweil – Flurneuordnungs- und Vermessungsamt (Umlegungsstelle) anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer von der Umlegungsstelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde
Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Landratsamts Rottweil – Flurneuordnungs- und Vermessungsamt (Umlegungsstelle)
1.     ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden,
2.     erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
3.     nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
4.     genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde Eschbronn eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch die Umlegungsstelle.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde Eschbronn beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag an als bekannt gegeben.

VII. Öffentliche Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
Die Bestandskarte enthält Form und Lage der in die Umlegung einbezogenen Flurstücke nach dem Liegenschaftskataster (amtliches Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung). Das Bestandsverzeichnis enthält die im Liegenschaftskataster geführten Flurstücksbeschreibungen und die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer.
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis werden ab dem 17.06.2019 auf die Dauer eines Monats entsprechend § 53 Absatz 2 Baugesetzbuch bei der Gemeindeverwaltung Eschbronn, Hauptstraße 8, 78664 Eschbronn, öffentlich ausgelegt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis können auch beim Landratsamt Rottweil, Flurneuordnungs- und Vermessungsamt, Ruhe-Christi-Straße 29, 78628 Rottweil, eingesehen werden.

VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingereicht werden.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zu stellen beim Landratsamt Rottweil – Flurneuordnungs- und Vermessungsamt (Umlegungsstelle), Ruhe-Christi-Straße 29, 78628 Rottweil.
Hinweis:
Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart - Kammer für Baulandsachen. Der Antrag muss die Entscheidung bezeichnen gegen die er sich richtet. Vor der Kammer für Baulandsachen können Anträge in der Hauptsache nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Die Anwaltspflicht besteht noch nicht für den Antrag beim Landratsamt.

Rottweil, den 29.05.2019
Landratsamt Rottweil – Flurneuordnungs- und Vermessungsamt
(Umlegungsstelle)
gez. Helmstädter, Amtsleiterin (DS)

Gebietskarte Hoberten IV