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Abgabenveranlagungen 2020 / Hinweise zur Grundsteuer 2020


Zu Beginn eines Jahres werden Sie mit einer Vielzahl von Abgabenbescheiden konfrontiert. Aus verfahrenstechnischen Gründen des Regionalen Rechenzentrums und aus der Verpflichtung der Gemeinde zu einer zügigen Abgabenveranlagung kommt es vor allem im ersten Quartal zu einer vermehrten Belastung des Abgabenschuldners.
Die Gemeindeverwaltung ist bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die einzelnen Veranlagungen zu streuen.

Die derzeitig festgelegten Termine stellen sich wie folgt dar:
Abgabenart Fälligkeiten
Grundsteuer             15.02./15.05./15.08./15.11.2020
Grundsteuer-Jahreszahler               01.07.2018
Gewerbesteuer           15.02./15.05./15.08./15.11.2020
Wasser-/Abwasserabrechnung              14.02.2020
Wasser-/Abwasserabschläge          01.04./01.07./01.10.2020

Für die Vorauszahlungen für Wasser/Abwasser werden keine Mitteilungen mehr versandt.
Die entsprechenden Vorauszahlungsbeträge sind aus den Jahresgebührenbescheiden bzw. den Ihnen zuletzt zugestellten Steuerbescheiden zu entnehmen.
Grundsteuerjahresbescheide werden lediglich nur noch bei Änderungen, wie etwa bei einem Eigentumswechsel, Messbetragsänderung oder Erhöhung des Hebesatzes neu erstellt. Sie haben dann wiederum so lange Gültigkeit, bis eine weitere Änderung eintritt.
Sofern sich die Grundsteuer gegenüber dem letzten zugesandten Bescheid nicht geändert hat, bedeutet dies, dass dieser zuletzt zugesandte Grundsteuerbescheid weiterhin gültig ist.
Alle Steuerpflichtigen, bei denen sich eine Änderung zur Grundsteuer für das Jahr 2020 ergeben hat, erhalten Anfang Januar 2020 einen Jahresbescheid 2020.
Sie werden gebeten, die Steuern, unter Angabe des Kassenzeichens, termingerecht zu entrichten.
Bei Zahlungsverzug ist die Gemeindekasse verpflichtet, den Betrag gebührenpflichtig anzumahnen und Säumniszuschläge nach der Abgabenordnung zu erheben und beizutreiben.
In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Vorteile des Lastschriftverfahrens hin.
-    die Überwachung der Zahlungstermine entfällt.
-    unnötige Säumniszuschläge (bis zu 12 % jährlich) und Mahngebühren entstehen Ihnen nicht.
-    der Weg zur Bank oder das Schreiben von Überweisungen entfällt.
-    Nachteile entstehen Ihnen nicht, da die erteilte Lastschrift von Ihnen jederzeit zurückgenommen werden kann und nur fällige Forderungen eingezogen werden.