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Flurneuordnung Dunningen (B 462) - Öffentliche Bekanntmachung


Landratsamt Rottweil - Postfach 14 62 - 78614 Rottweil

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Öffentliche Bekanntmachung
Flurneuordnung Dunningen (B 462)
Vorläufige Anordnung
vom 25.07.2022

1. Das Landratsamt Rottweil -untere Flurbereinigungsbehörde-, Ruhe-Christi-Str. 29, 78628 Rottweil, ordnet hiermit für das gesamte Flurbereinigungsgebiet der Flurneuordnung Dunningen (B 462) die vorläufige Besitzeinweisung an.
Hierzu ergehen Überleitungsbestimmungen. Darin werden insbesondere der tatsächliche Übergang des Besitzes und die Nutzung der neuen Flurstücke geregelt.

1.1 Als Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung wird der


14.10.2022

festgesetzt. Er gilt auch als Stichtag für die Gleichwertigkeit der Grundstücke.

1.2 Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung wird im überwiegen-den Interesse der Teilnehmer angeordnet.

2. Hinweise
2.1 Die neue Feldeinteilung ist in Karten und Nachweisen enthalten. Diese sowie die Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag dieser Bekanntmachung an einen Monat lang im Rathaus in 78655 Dunningen, Hauptstr. 25, (Kleiner Sitzungssaal 1. OG) zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Auf Antrag wird die neue Feldeinteilung an Ort und Stelle erläutert.
Am Donnerstag, 04.08.2022 und Dienstag, 09.08.2022 wird ein Beauftragter des Landratsamtes -untere Flurbereinigungsbehörde- von 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr im Rathaus in Dunningen anwe-send sein, um Auskünfte zu erteilen.

Zusätzlich kann diese Anordnung mit Überleitungsbestimmungen und Karten auf der Internetseite des Landesamts Rottweil www.landkreis-rottweil.de
Landratsamt/Ämter & Organigramm/Flurneuordnungs- und Vermes-sungsamt/Fachbereich Flurneuordnung/Dunningen (B 462)/Öffentliche Bekanntmachung-Vorläufige Besitzeinweisung
im o. g. Verfahren eingesehen werden.

2.2 Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse müssen in-nerhalb von 3 Monaten nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung beim Landratsamt Rottweil -untere Flurbereinigungsbehörde- gestellt werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
2.3 Die Beteiligten können zwar bis zur Bekanntmachung der rechtlichen Ausfüh-rung des Flurbereinigungsplans nach § 61 oder § 63 FlurbG noch über die alten (eingebrachten) Grundstücke grundbuchmäßig verfügen; an die Stelle der alten Grundstücke treten aber in rechtlicher Hinsicht demnächst die neuen Grundstü-cke. Es sollte deshalb von grundbuchmäßigen Änderungen abgesehen werden. Wenn trotzdem über ein Grundstück verfügt werden muss, sollte vorher das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- über die beabsichtigte Rechts-änderung unterrichtet werden.
2.4 Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplans, besonders gegen die Zuteilung der neuen Grundstücke (Landabfindung), können die Beteiligten erst später in dem Anhörungstermin über die Bekanntgabe des Flurbereini-gungsplans vorbringen. Zu diesem Termin wird jeder Teilnehmer besonders eingeladen.

3. Begründung
3.1 Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S.546) liegen vor.
Die Grenzen der neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen, die end-gültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor, das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.
Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung zu dem festgesetzten Zeit-punkt ist notwendig, um die neuen Grundstücke noch in diesem Herbst in Be-sitz, Verwaltung und Nutzung der Empfänger übergeben zu können und dadurch die ordnungsgemäße Bestellung der Abfindungsgrundstücke zu er-möglichen.

3.2 Die sofortige Vollziehung musste nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) angeordnet werden, da durch einen längeren Aufschub der Besitzeinweisung für einen großen Teil der Beteiligten und für die Teilnehmergemeinschaft erhebliche Nachteile entstehen würden. Durch den Bau von Wegen und Wassergräben sind viele der einge-brachten Grundstücke unwirtschaftlich durchschnitten und andere ganz oder teilweise durch die Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden. Jede Ver-zögerung würde einen Zeitverlust von mindestens einem Jahr bedeuten, da der Besitzübergang wirtschaftlich sinnvoll nur im Herbst stattfinden kann. Die An-ordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im überwiegenden Interesse der Teilnehmer.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Land-ratsamt Rottweil mit Sitz in Rottweil, Flurneuordnungs- und Vermessungsamt, Ruhe-Christi-Str. 29, 78628 Rottweil oder jeder anderen Stelle des Landrats-amts Rottweil eingelegt werden.

gez.      Helmstädter           D.S.